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Haben Sie ein Testament gemacht?

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Wenn Sie diese Frage mit „Ja" beantworten, dann sollten Sie es an einem Ort verwahren, an dem es auch gefunden werden kann. Sollte Ihr Testament im Erbfall nämlich nicht auffindbar sein und auch die Existenz und der Inhalt Ihres Testaments nicht nachgewiesen werden können, dann tritt - wie ohne Testament - die gesetzliche Erbfolge ein. Es erben dann Ihre lieben Verwandten, wobei die näheren (lebenden) Verwandten, also zum Beispiel Ihre Kinder, die entfernteren von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Daneben hat aber auch Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ein eigenes gesetzliches Erbrecht.

Für die gesetzliche Erbfolge und -quote gelten bestimmte Regeln. Sollten Sie beispielsweise zwei Kinder haben, verheiratet sein und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dann werden Sie von Ihrem Ehegatten zur Hälfte und von Ihren Kindern jeweils zu einem Viertel beerbt. Sofern Sie im vorstehenden Fall allerdings keine eigenen Kinder haben und Ihre beiden Eltern noch leben, dann erben nach Ihrem Tod Ihr Ehegatte drei Viertel und sowohl Ihre Mutter als auch Ihr Vater jeweils ein Achtel.

Bei fehlender Regelung tritt die gesetzliche Erbfolge bei den Erben automatisch ein. Durch eine fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft kann man sich der Erbenstellung aber wieder entledigen. Grundsätzliches zu Erbschaftserwerb und Ausschlagung hat Herr Rechtsanwalt Wolfgang Heinz bereits in seinem Beitrag vom 04.12.2012 ausgeführt.

Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge zum Teil oder ganz vermeiden wollen, dann sollten Sie Ihre Erbfolge durch letztwillige Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag regeln. Ihr so verfügter letzter Wille geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Dies gilt aber nur, wenn Ihre letztwillige Verfügung wirksam ist.

Bei einem eigenhändigen Testament ist zu beachten, dass dieses handschriftlich geschrieben und am Schluss unterschrieben sein muss. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte mit Vor- und Familienname unterschrieben und auch Ort und Datum angegeben werden. Fehler können nämlich bis zur Unwirksamkeit des Testaments und damit zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge führen. Eine Unwirksamkeit würde hier zum Beispiel eintreten, wenn Sie Ihr Testament mit dem Computer verfassen und ausdrucken.

Durch eine letztwillige Verfügung können Sie aber nur im Ausnahmefall erreichen, dass die von der Erbfolge sodann ausgeschlossenen gesetzlichen Erben vollständig „enterbt" werden. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass der „enterbte" Angehörige einen sogenannten Pflichtteil vom Erben verlangen kann. Der Pflichtteilsanspruch  besteht dabei - mit Ausnahmen - in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsrecht besteht allerdings nur für Abkömmlinge, Eltern und den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Ein vorhandener Abkömmling lässt jedoch das Pflichtteilsrecht von entfernteren Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers entfallen.

Unklare Formulierungen im Testament können dazu führen, dass das Testament entgegen Ihren eigentlichen Absichten ausgelegt wird. Es kann daher ratsam sein, dass Sie Ihr Testament durch einen Rechtsanwalt - auch im Hinblick auf steuerliche Möglichkeiten - überprüfen lassen. 

Zuletzt gilt zu beachten, dass zwar jeder ab Kenntnis vom Todesfall verpflichtet ist, ein Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Hierdurch ist eine Ablieferung aber nicht sichergestellt. Sie sollten daher überlegen, ob Sie Ihr eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung geben. Dann ist es im Erbfall auffindbar, da die Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister gespeichert werden.

Rechtsanwalt Sebastian Köditz

Heinz Rechtsanwälte

www.heinz-rae.de


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