Häufige Fragen im Familienrecht – Teil 1: Trennung

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Ab wann liegt „Getrenntleben“ vor?

Es gilt die sog. „Trennung von Tisch und Bett“. In der Regel zieht einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Getrenntleben kann aber auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen. Voraussetzung: kein gemeinsames Wirtschaften mehr, wie waschen, kochen etc.

Zu beachten ist, dass sowohl eine räumliche als auch finanzielle (Trennung der Bankkonten) Trennung vorliegt und die Ehegatten gegenseitig nicht mehr füreinander sorgen (bspw.: putzen, kochen etc.).

Erfolgt die räumliche Trennung sofort, sollte zeitnah eine vernünftige Regelung nach den konkreten Bedürfnissen der Partner und Kinder über den Hausrat erfolgen.

Was versteht man unter dem Trennungsjahr?

Das ist der Zeitraum zwischen Trennung der Ehegatten und Einreichung des Scheidungsantrages. An vielen Gerichten ist es zulässig, einen Scheidungsantrag bereits 9-10 Monate nach Trennung einzureichen, da das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs mehrere Monate dauern kann. Bis dieser entscheidungsreif ist, ist in der Regel das Trennungsjahr als Voraussetzung für die Scheidung abgelaufen.

Bei besonderen Härtefällen gibt es hier Ausnahmen, aufgrund derer auch vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag zulässig ist.

Welche Themen sind schon im Falle des Getrenntlebens zu beachten?

Insbesondere während des Getrenntlebens sollte man bereits über folgende Gesichtspunkte nachdenken. Sie nicht zu regeln, kann unter Umständen schwerwiegende Nachteile haben.

  • Elterliche Sorge
  • Umgangsrecht
  • Kenntnis des Einkommens zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen
  • Kindesunterhalt
  • Bedienung von Verbindlichkeiten
  • Kontovollmachten
  • Ehegattenunterhalt
  • Vorsorgeunterhalt
  • Ehewohnung
  • Hausrat (Nutzung)
  • Vorzeitiger Zugewinnausgleich
  • Erbrechtliche Fragen
  • Kontenklärung
  • Versicherungsrechtliche Fragen

Bei Fragen oder Problemen rund um das Familienrecht wenden Sie sich gerne an 

Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, Stefan Haschka


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