Haftet der erbende Staat mit dem gesamten Staatsvermögen?

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Der Fall:

Ein Verstorbener hatte eine Eigentumswohnung. Da sich kein anderer Erbe fand, trat das Bundesland die Erbfolge an, in dem der Erblasser gewohnt hatte. Die Wohnung war wohl so weit belastet, dass aus ihr das Wohngeld, also der Beitrag an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht gezahlt werden konnte. Dies zumindest, als der Mieter ausgezogen war und die Wohnung leer stand. Auch sonst steckte in der Erbschaft nicht genug Wert, um das Wohngeld zu zahlen. Daher beantragte der Erbe das Nachlassinsolvenzverfahren. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine Möglichkeit des Erben sich zu schützen, wenn er feststellen muss, dass die Schulden des Erblassers höher waren als sein Vermögen, er aber die Erbschaft bereits angenommen hat bzw. nicht rechtzeitig ausgeschlagen hat. Damit kann sich der Erbe aber nur von den Schulden befreien, die schon der Erblasser hatte. Hier also nur von offenen Wohngeldbeiträgen, die bereits zum Todeszeitpunkt bestanden. Danach entstandene Rückstände sind sogenannte Eigenverbindlichkeiten des Erben, für die er mit seinem Eigenvermögen haftet.

Das Problem:

Gilt für das für den Staat als Erben auch?

Das Urteil:

Wird man durch den Willen des Erblassers oder durch Gesetz zum Erben bestimmt, kann man sich aussuchen, ob man das überhaupt möchte. Entscheidet man sich dafür oder versäumt man es, die Erbschaft rechtzeitig auszuschlagen, dann trägt man die Folgen seiner Entscheidung bzw. seines Versäumnisses. Hierzu zählen die oben genannten Eigenverbindlichkeiten. So hat es der BGH bei nicht staatlichen Erben entschieden. Die Annahme der Erbschaft/Fristversäumung der Ausschlagung wurde als Verhalten gewertet, das die Annahme der Wohngeldverbindlichkeiten als Eigenverbindlichkeiten rechtfertigte.

Beim Staat ist das aber anders. Er kann die Erbschaft nicht ausschlagen. Daher gibt es auch keine Annahme einer Erbschaft und kein Versäumnis einer Ausschlagungsfrist. Diese beiden Dinge können eine Annahme von Eigenverbindlichkeiten hier also nicht rechtfertigen. Gibt es keine anderen Umstände, die dies nahelegen, sind nach dem Erbfall entstehende Verbindlichkeiten des Staates aus der Erbmasse keine Eigenverbindlichkeiten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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