Haftung des Geschäftsführers bei der GmbH

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Nicht selten kommt es insbesondere nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers aus der aktiven Tätigkeit in einer GmbH vor, dass die GmbH (deren Gesellschafter) im Nachgang Sachverhalte entdecken (oder glauben zu entdecken), aus denen sich eine Haftung des Geschäftsführers ergeben könnte. Grundlage für solche Ansprüche ist regelmäßig § 43 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit der sog. business judgment rule.

Grundsätzlich haften Geschäftsführer für jeden von Ihnen durch Verletzung der Ihnen nach § 43 Abs. 1 GmbHG obliegenden Pflichten verursachten Schaden der Gesellschaft.

Um gerade Fehleinschätzungen bei unternehmerischen Risiken, die jeder Geschäftsführer eingehen muss, um ein Unternehmen sinnvoll führen zu können, zu begrenzen, wird diese Haftung durch die sog. business jugdment rule konkretisiert. Denn in der ex-post Betrachtung lässt sich natürlich immer leicht feststellen, dass eine fehlgeschlagene Investition etwa ein Fehler war.

Danach haftet der Geschäftsführer nicht, er sich vor der Entscheidung über die möglichen Risiken ordnungsgemäß informiert hat und auf Basis dieser Informationen dann eine aus ex-ante Sicht vertretbare Entscheidung trifft.

Dabei stellt sich in späteren Schadensersatzprozessen häufig für den Geschäftsführer das Problem, dass der Geschäftsführer diese ordnungsgemäße Information darlegen muss, was ihm mangels Zugriff auf die geschäftlichen Unterlagen nur schwer möglich ist.

Daher wird man schon bei Ausscheiden aus der Gesellschaft überlegen müssen, wie der Spagat zwischen der Rückgabepflicht von Unterlagen einerseits und der eigenen Haftungsvermeidung sinnvoll gestaltet wird.

Im Prozess selbst geht es dann um eine mögliche Umkehrung der Beweislast oder die Herausgabepflicht von Unterlagen der Gesellschaft, um eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen.

Die Fülle der schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Einzelfragen zeigt, dass in solchen Geschäftsführerhaftungsfällen auf die Erfahrung eines erfahrenen und versierten Fachanwalts in diesem Bereich zurückgegriffen werden sollte.

RA Koch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht verfügt über die jahrelange juristische, aber auch wirtschaftliche Expertise in solchen komplexen Haftungsfällen auf Seiten der Gesellschaften, aber auch auf Seiten der Geschäftsführer.

Ist bei Ihnen ein Haftungsfall gegeben oder wollen Sie sich vorsorglich insoweit beraten lassen? Sprechen Sie uns an.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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