Haftung des Radiologen

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Ein Diagnosefehler (Fehlinterpretation eines Befundes) führt grundsätzlich nicht zu einer Haftung des Radiologen. Ein Diagnosefehler durch die Fehlinterpretation eines Röntgenbefundes ist jedoch als Behandlungsfehler anzusehen, wenn die fehlerhafte Diagnose sich nicht als vertretbare Deutung der Befunde darstellt, sondern Symptome oder Befunde gegeben waren, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend waren, aber nicht berücksichtigt oder falsch gedeutet wurden, so dass eine Erkrankung trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht in Betracht gezogen wurde.

Die Interpretation der Darstellung der Beckenvenen in einer Phlebographie als ungünstige Strömungsverhältnisse unter Verkennung eines thrombotischen Geschehens ist eine nicht vertretbare und deshalb fehlerhafte Befundung.

Bei einem Mammographie-Screening zur Krebsvorsorge ist nicht nur das Bildmaterial, sondern sind auch Begleiterscheinungen (eingezogene Brustwarze) in die Bewertung mit einzubeziehen. Der Radiologe muss auf eine notwendige Abklärung der Mamillenretraktion durch Abtasten oder Sonographie hinweisen.

Ist eine Verletzung des Handwurzelknochens auf dem Röntgenbild erkennbar und kann deshalb nicht von mehreren Interpretationsmöglichkeiten oder einer erschwerten Erkennbarkeit ausgegangen werden führt eine fehlerhafte Diagnose zur Haftung des Radiologens.

Ein Radiologe begeht einen Fehler, wenn er bei Auswertung der Angiogramme, die er zur Ermittlung der Quelle einer arteriellen Blutung aus dem Nasen-Rachenraum gefertigt hat, eine vorhandene Anastomose nicht erkennt und es aufgrund der Nichtbehandlung zu einer Erblindung kommt.

Wird aufgrund einer fehlerhaften Falschbefundung einer kernspintomographischen Untersuchung des Hirn- und Gesichtsschädels ein bösartiger Tumor im Bereich der Ohrspeicheldrüse nicht entdeckt und kommt es dadurch zu einem Verlust des Gesichtsnervs, haftet der Radiologe.

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