Haftung des Verkäufers für ausländische Herstellerangaben

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Falls ein Händler ausländische Produkte in sein Warensortiment aufnimmt, haftet er für die ausländischen Herstellerangaben. Insbesondere dann, wenn mit besonderen Eigenschaften geworben wird, die tatsächlich nicht eingehalten werden.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verkaufte der Beklagte Ersatzakkus für Notebooks, die er von einem chinesischen Hersteller erwirbt und betonte in seinen Werbeanzeigen eine besondere Leistungsfähigkeit. Tatsächlich wich die Leistung fast 30 % von der Leistungsangabe auf den Packungen ab. Der Kläger, ein Mitbewerber des Beklagten, bemängelte, dass diese Abweichung weit über der Toleranzgrenze liegt. Zudem betonte der Kläger, dass chinesische Hersteller derartiger Akkus als Aufdruck die Kapazität des Originalherstellers wählen und es dann dem späteren Abnehmer überlassen würden, welche Kapazität tatsächlich eingebaut und wie dafür geworben werde. Der Beklagte hingegen verwies auf eine mögliche Haftung des chinesischen Herstellers.

Das Landgericht Berlin gab dem Kläger Recht. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass bei einer Irreführung immer auf den durchschnittlichen Verbraucher abgestellt werden muss. Im vorliegenden Sachverhalt geht der Kunde, laut den Werbeaussagen des Beklagten davon aus, dass eine bestimmte Akku-Leistung erreicht wird. Bei einer 30 %-Abweichung ist davon auszugehen, dass diese die Kaufentscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich beeinflusst. Daher haftet der Beklagte für diese Angaben. Eine Haftung des ausländischen Herstellers ist ausgeschlossen, da den Beklagten eine Prüfungspflicht der Ware trifft, insbesondere dann, wenn die Problematik mit ausländischen Billig-Produkten dem Beklagten bekannt war. (LG Berlin, Urteil vom 12.01.11 - 97 O 178/10)


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