Haftung des Vermieters bei Sturmschäden

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Gerade in den Wintermonaten entstehen durch die raue Natur viele Schäden an Gebäuden, die dann im Frühjahr und Sommer erst nach und nach von den Eigentümern der Immobilien entdeckt und auch erst behoben werden können. So pfeift im Herbst und Winter der Sturm über das Dach und um das Haus und das Gebäude muss wetterfest sein. 

Die Folgen können für den Eigentümer der Immobilie unangenehm sein und über das reine Instandsetzen hinausgehen. Denn für Folgen der Schäden, z. B. durch umherfliegende Dachziegel, haftet der Grundeigentümer unter Umständen selbst. 

Bei der Prüfung, ob das Dach sturmfest ist, muss der Vermieter es sehr genau nehmen, denn die Rechtsprechung ist hier streng mit dem Immobilieneigentümer: Dies zeigt einmal mehr das neuere Urteil des LG Aurich vom 19. Januar 2018 (3 O 1102/16). In dem entschiedenen Fall hatten sich Dachziegel gelöst und am Nachbarhaus Schäden angerichtet. Der Nachbar klagte auf Schadensersatz – und bekam Recht.

Es reicht nicht, wenn der Eigentümer oder ein von ihm mit anderen Reparaturarbeiten beauftragter Handwerker mal eben über das Dach schaut. Um sich gegen Schadensersatzforderungen bei Sturmschäden durch umherfliegende Dachziegel wirksam verteidigen zu können, ist der Nachweis nötig, dass man die Prüfung des Daches auf Festigkeit eigens beauftragt hat. 

Das Gericht verurteilte einen Hauseigentümer, der eine Fensterreparatur in Auftrag gegeben und den ausführenden Handwerker gebeten hatte, auch mal eben mit auf das Dach zu schauen, ob alles in Ordnung sei. 

Ohne sich tatsächlich vom festen Sitz der Dachpfannen zu überzeugen, schaute der Handwerker wie gewünscht mal eben drüber und gab sein Okay. So kann man sich in Schadensfällen nicht wirksam entlasten, wie das Gericht feststellt. Notwendig wäre eine eigene Prüfung des Daches und ein eigens dazu erteilter Auftrag gewesen.



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