Haftung in der Integrierten Versorgung

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In Deutschland sind mittlerweile zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern über 1400 Integrationsverträge mit einem Vergütungsvolumen von ca. 500 Mio. Euro abgeschlossen worden. Viele dieser Verträge beinhalten Regelungen über die Zusammenarbeit am Patienten, manche sogar die gemeinsame Behandlung von Patienten durch Ärzte aus verschiedenen Sektoren und Fachgebieten. Für die beteiligten Ärzte stellt sich damit die Frage, ob bei einer Zusammenarbeit in der Integrierten Versorgung größere Haftungsrisiken bestehen.

Grundsätzlich haftet der Vertragsarzt auch in der Integrierten Versorgung nur für sein eigenes Handeln bzw. Unterlassen. Allein durch die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten erhöht sich das Haftungsrisiko nicht. Sofern allerdings in der Integrierten Versorgung Behandlungsaufträge arbeitsteilig von mehreren Ärzten erfüllt werden, gelten auch hier die Grundsätze, die sonst bei der Zusammenarbeit von Ärzten gelten. Im Falle einer horizontalen Aufgabenteilung hat der BGH die höchstpersönlichen Sorgfaltspflichten eines Arztes begrenzt und festgestellt, dass jeder Arzt sich auf die Sorgfalt seines Kollegen verlassen dürfe. Auch in der Integrierten Versorgung besteht deshalb keine gegenseitige Überwachungspflicht, solange sich keine Zweifel an der Diagnose eines anderen Arztes aufdrängen. Dennoch verlangt der BGH, dass der Facharzt die Diagnose des Hausarztes nicht ungeprüft übernehmen darf. Alle beteiligten Ärzte sind deshalb verpflichtet, sich abzusprechen und Informationen, die für den mitbehandelnden Kollegen von Bedeutung sind, weiterzuleiten. Sorgt ein Arzt nicht für eine entsprechende Abstimmung und Kommunikation, so kommt eine Haftung wegen eines sog. Organisationsverschuldens in Frage.

Umgekehrt können durch eine Integrierte Versorgung auch Haftungsrisiken reduziert werden. Findet beispielsweise in einem derartigen Projekt eine Behandlung nach definierten Behandlungspfaden oder Leitlinien statt, und befolgt der Arzt die entsprechenden Vorgaben, so bewirkt dies auch einen Schutz vor entsprechenden haftungsrechtlichen Vorwürfen.


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