Halten eines „A.C.A.B.“- Banner strafbar?

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Zu OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.07.2012- AZ: 1 (8) Ss 64/12 – AK 40/12

Nachfolgender Beitrag hat mit dem Profifußballsport nicht direkt zu tun, kommt aber regelmäßig im Rahmen von Fußballspielen in Stadien auf den Fantribünen vor.

Die Parole „A.C.A.B.“ ist nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für „All cops are bastards“.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die vorgenannte Abkürzung keinen sachlichen Bezug zur polizeilichen Tätigkeit aufweist und daher regelmäßig beleidigenden Charakter hat.

Nicht strafbar:

Allein die Äußerung „All cops are bastards“ in der Öffentlichkeit ist noch keine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, da die Parole nach ihrem Wortlaut sämtliche Polizisten weltweit und damit keinen von der Allgemeinheit klar abgegrenzten Personenkreis betrifft.

Strafbar:

Eine für die Beleidigung einzelner Polizeibeamter genügende Individualisierung liegt vor, wenn aus den weiteren objektiven Umständen der Äußerung deutlich wird, dass sie einzelne Polizeibeamte oder eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten betrifft.

Danach wäre ein hochgehaltenes „A.C.A.B.“-Banner anlässlich eines Fußballspiels gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB.

Zögern Sie nicht, unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gerne können Sie hierfür mit uns einen Termin unter unserer Telefonnummer bzw. per E-Mail vereinbaren.

Quelle: RÜ 12/2012, 782


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