Handelsregister bereit für Eintrag einer Dauertestamentsvollstreckung

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Die Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil kann in das Handelsregister eingetragen werden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.02.2012 (II ZB 15/11) entschieden.

Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG war verstorben. Er hat für seinen Nachlass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckung umfasste auch den auf die beiden Söhne des Gesellschafters übergegangenen Kommanditanteil.

Der Testamentsvollstrecker beantragte, die Dauertestamentsvollstreckung im Handelsregister einzutragen. Das Registergericht lehnte den Antrag ab. Es hält einen solchen Vermerk nicht für eintragungsfähig.

In das Handelsregister sind neben gesetzlich vorgesehenen Eintragungen auch solche Umstände zu vermerken, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind. Bisher ist die Eintragung eines Vermerks über Testamentsvollstreckung nicht für eintragungsfähig gehalten worden. Denn solche Verhältnisse beträfen nur die Gesellschafter, nicht aber die Gesellschaft selbst.

Der Bundesgerichtshof gab der Beschwerde statt und wies das Register an, die Eintragung vorzunehmen. Er begründete das Interesse des Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung damit, dass mit der Testamentsvollstreckung die Haftung der Erben beschränkt werde. Deren Eigengläubiger könnten nicht auf den Nachlass zugreifen. Gläubiger der Gesellschaft könnten nach einer Eintragung nicht mehr auf eine nicht eingetragene Erhöhung der Haftsumme vertrauen, weil dafür sowohl die Zustimmung des Testamentsvollstreckers als auch diejenige der Erben erforderlich sei. Schließlich diene die Eintragung der Testamentsvollstreckung dazu, korrekte Auskunft über die an der Gesellschaft beteiligten Personen zu geben. Die Rechte der Erben würden nämlich vom Testamentsvollstrecker wahrgenommen.

Nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung wird das Handelsregister künftig den Eintrag der Dauertestamentsvollstreckung in das Handelsregister nicht mehr zurückweisen dürfen.


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