Handyverbot während Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
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Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2023 (Az. 1 ABR 24/22) behandelt das Thema Mitbestimmung des Betriebsrats bei einem Handyverbot während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber führte ein Verbot privater Smartphone-Nutzung ein, um die Arbeitsleistung zu gewährleisten. Der Betriebsrat sah darin eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und zog vor Gericht. Der Betriebsrat unterlage bereits in den Vorinstanzen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rehtsbeschwerde des Betriebsrats ebenfalls zurückgewiesen. Das Verbot zielt auf das Arbeitsverhalten ab, nicht auf das Ordnungsverhalten im Betrieb. Daher fiel es nicht unter die Mitbestimmung des Betriebsratsaus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
In der Entscheidung wird die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten im Kontext des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats thematisiert. Hierbei geht es um die Unterscheidung, ob eine Maßnahme des Arbeitgebers das Verhalten der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsverhalten) oder das generelle Verhalten im Betrieb (Ordnungsverhalten) betrifft. Wirkt sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist der Schwerpunkt für die Einordnung maßgebend. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Verbot der privaten Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit primär das Arbeitsverhalten betrifft. Da das Arbeitsverhalten außerhalb des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats liegt, wurde die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die die Abgrenzung zwischen Arbeits- und Ordnungsverhalten in Bezug auf Mitbestimmungsrechte.
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