Haspa verlangt Strafzinsen von sparsamem Privatkunden

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Von sparsamen Privatkunden Strafzinsen mit 0,4 Prozent für Einlagen ab EUR 500.000,00 auf ihrem Giro- und Tagesgeldkonto. Institutionelle Anleger sollen sogar bereits ab EUR 250.000,00 zur Kasse gebeten werden.

Die Haspa begründet diesen Strafzins, den sie selbst als sog. „Verwahrentgelt“ tarnt, damit, dass die Anleger ihr Geld auf dem Giro- und Tagesgeldkonto nicht einfach nur schlummern lassen sollen, sondern vielmehr mit Krediten die Wirtschaft ankurbeln. Dabei verweist die Haspa auch auf den seit Juni 2014 seitens der Europäischen Zentralbank (EZB) erhobenen negativen Einlagenzins, der die Ertragslage der Haspa belaste. Für Einlagen bei der EZB müssen Banken und Sparkassen seit Mitte 2014 nämlich einen Strafzins von 0,4 Prozent zahlen, den immer mehr Geldinstitute an Privatkunden weiterreichen, so auch die Haspa oder die Sparda-Bank Berlin. Diese Banken und Sparkassen wälzen also somit die seitens der EZB auferlegten Negativzinsen an den Endkunden ab.

Strafzinsen sind unzulässig

Die Abwälzung von Negativzinsen ist keine Neuheit und wurde bereits juristisch aufgearbeitet. So hatte das Landgericht Tübingen bereits mit Urteil vom 25. Mai 2018 (Az.: 4 O 225/17) Negativzinsen auf Girokonten für unzulässig erklärt, wenn bereits Kontoführungsgebühren erhoben werden. Das Gericht sah eine „unangemessene Benachteiligung der Bankkunden“ und erklärte die Regelung der Negativzinsen entsprechend dem Paragraf 307 BGB als unwirksam. Verklagt wurde die Volksbank Reutlingen von der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch der nachträglichen Einführung von Minuszinsen bei Geldanlageverträgen wie Tagesgeld und Festgeld erklärte das Landgericht Tübingen im Januar 2018 (Az.: 4 O 187/17) als unzulässig. Die Volksbank Reutlingen hatte für bestehende Tages- und Festgeldkonten die Geltendmachung der Minuszinsen angekündigt, ohne in den Klauseln zwischen Alt- und Neuverträgen zu differenzieren. Verklagt wurde die Volksbank Reutlingen diesmal von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

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