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Was bei einer Hausdurchsuchung auf Sie zukommt

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Was bei einer Hausdurchsuchung auf Sie zukommt

Die Ermittlungsbehörden stehen vor der Tür und betreten Ihre Wohnung, ein Hund kommt vielleicht zum Einsatz. Um Erlaubnis fragen sie Sie nicht und bei der Durchsuchung gehen sie nicht zimperlich vor: Ohne Rücksicht auf Ihre Privatsphäre durchsuchen sie Schubladen, Schränke, Ihren Laptop.

Das ist ein schwerer Eingriff in Ihren persönlichen Lebensbereich, und das, obwohl die Wohnung doch unverletzlich ist – so steht es in Artikel 13 des Grundgesetzes (GG).

Doch: Ohne Verdacht und einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft darf eine Hausdurchsuchung nicht stattfinden. Außerdem können Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen.

Die wichtigsten Fakten

  • Die Hausdurchsuchung ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
  • Ein Richter, Staatsanwalt oder die Polizei können eine Durchsuchung als Mittel der Strafverfolgung anordnen.
  • Sie dient dazu, den Verdächtigen einer Straftat zu ergreifen oder Beweismittel beim Verdächtigen oder anderen dritten Personen zu sichern.
  • Betroffene einer Hausdurchsuchung sollten bestimmte Verhaltensregeln kennen, um sich nicht möglicherweise selbst zu belasten.

So gehen Sie vor

  • Kontaktieren Sie einen Anwalt oder den Strafverteidigernotdienst, wenn die Polizei vor Ihrer Türe steht und Ihnen einen Durchsuchungsbeschluss vorlegt.
  • Machen Sie Gebrauch von Ihrem Recht zu schweigen und äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf – wenige falsche Worte reichen, um sie später gegen Sie zu verwenden.
  • Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Durchsuchung aktiv zu unterstützen.
  • Fertigen Sie im Anschluss ein Gedächtnisprotokoll an, falls möglich.

Was ist eine Hausdurchsuchung?

Die Hausdurchsuchung dient dem Zweck der Strafverfolgung und ist ein Mittel der Polizei, um den Verdächtigen einer Straftat zu ergreifen oder Beweismittel zu finden. Die Voraussetzungen richten sich nach der Strafprozessordnung (StPO).

Sie unterscheidet zwischen der Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO) und der Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO):

  • Bei der Durchsuchung beim Beschuldigten einer Straftat geht es vor allem um die Suche nach allgemeinen Beweismitteln, die zu einer Festnahme führen.
  • Bei der Durchsuchung bei anderen Personen muss die Polizei die Gegenstände oder Spuren, die sie zu finden erhofft, konkret benennen können. Der bloße Verdacht, dass sich eine gesuchte Person, Sache oder Spur in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befinden könnte, reicht nicht. Vielmehr bedarf es Tatsachen.

Für eine Hausdurchsuchung ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich. In dringenden Fällen gemäß § 105 Abs. 1 StPO, das heißt, bei „Gefahr im Verzug“, kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Durchsuchung auch selbst anordnen.

Wie verhalte ich mich bei einer Hausdurchsuchung?

  1. Öffnen Sie die Türe, wenn die Polizei klingelt – ansonsten darf sie sich nämlich anderweitig Zutritt zur Wohnung verschaffen, wodurch Kosten und ggf. Schäden entstehen.
  2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, in dem die Gründe für die Durchsuchung stehen, und sich zu Ihren Rechten belehren.
  3. Rufen Sie sofort einen Anwalt, oder bei dessen Nichterreichbarkeit, den Strafverteidigernotdienst an.
  4. Schweigen Sie zum Tatvorwurf – Sie haben das Recht dazu! Lassen Sie sich durch die überraschende Situation nicht zu Aussagen hinreißen, auch nicht in beiläufigen Gesprächen.
  5. Sie dürfen der Durchsuchung beiwohnen, sind aber nicht verpflichtet, aktiv mitzuwirken. Passwörter für Ihr Handy oder Ihren Laptop etwa müssen Sie nicht preisgeben; vielmehr liegt es bei den Beamten, solche Geräte selbst zu entschlüsseln.
  6. Fertigen Sie, sofern möglich, ein Gedächtnisprotokoll der Durchsuchung an. Bei einer möglichen Strafverteidigung kann das später nützlich sein.

Wer ist an einer Hausdurchsuchung beteiligt?

Die Beteiligten einer Hausdurchsuchung sind in der Regel die Polizei sowie ein Richter oder ein Staatsanwalt. Letztere können durch einen Gemeindebeamten oder zwei Mitglieder der Gemeinde ersetzt werden (§ 105 Abs. 2 StPO), wenn keine Anwesenheit der Instanzen möglich ist.

Auch der Inhaber der Wohnung darf der Durchsuchung beiwohnen; bei dessen Abwesenheit ein erwachsener Vertreter (§ 106 Abs. 1 StPO).

Wann findet eine Hausdurchsuchung statt?

Eine Durchsuchung darf keinesfalls stattfinden, wann es der Polizei, dem Richter oder dem Staatsanwalt beliebt. Sie sind vielmehr während der folgenden Nachtzeiten ausgeschlossen (§ 104 Abs. 3 StPO):

  • 01. April bis 30. September zwischen 21:00 Uhr und 04:00 Uhr
  • 01. Oktober bis 31. März zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr

Die Nachtzeiten müssen bei einer Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzug oder der Wiederergreifung eines entflohenen Gefangenen nicht eingehalten werden. Räume, die zur Nachtzeit ohnehin jedem zugänglich sind, sind ebenfalls eine Ausnahme (§ 104 Abs. 1 und 2 StPO).

Foto(s): ©Pexels/Adrienn

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