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Was zählt zum Hausrat und wie schützen Sie ihn richtig?

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Was zählt zum Hausrat und wie schützen Sie ihn richtig?

Eine Hausratversicherung ist nicht nur Eigentümern von wertvollem Wohnungsinventar zu empfehlen. Auch der Ersatz von Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs kann teuer werden, zumal im Laufe der Jahre regelmäßig Einrichtungsgegenstände angeschafft werden, die oft einen beträchtlichen Gesamtwert erreichen. Wer für den Fall der Fälle vorsorgen will, der ist mit einer Hausratversicherung gut beraten. 

Was zählt zum Hausrat?

Die Hausratversicherung erstattet Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Bilder und Gebrauchsgüter, beispielsweise Haushaltsgeräte und Kleidung. Darüber hinaus sind auch Verbrauchsgüter erstattungsfähig, also zum Beispiel Nahrungsmittel oder Heizöl. Auch beruflich genutzte Einrichtung und Arbeitsmittel sind versichert, zum Beispiel PC und Laptop. Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind (Einbauschränke, sanitäre Anlagen etc.), müssen allerdings bei der Antragstellung angegeben werden, damit sie von der Hausratversicherung abgedeckt sind.  

Wertgegenstände sind ebenfalls versichert, etwa Schmuck, Bargeld, Wertpapiere, Pelze, Gemälde. Wertgegenstände werden aber je nach den geltenden Versicherungsbedingungen (VHB) nur bis zu einer gewissen Höchstsumme vom Hausratsversicherer ersetzt. 

Welche Schäden am Hausrat sind versichert?

Grundsätzlich sind alle Schäden versichert, die durch Feuer, Hagel, Sturm, Leitungswasser entstehen, aufgrund eines Einbruchdiebstahls, eines Raubs oder Vandalismus- und Elementarschäden. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie lässt sich der Versicherungsschutz auf andere Schadensereignisse ausdehnen, wie etwa Fahrraddiebstahl, Wasserschäden durch das Aquarium oder Glasbruch an Gebäudeverglasungen. 

Nicht erstattet werden Schäden, die der Versicherte selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Auch Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch Mitbewohner oder Hausbedienstete sind nicht versichert. 

Kostenersatz für Hausrat bei Schönheitsschaden?

Versicherer behalten sich in den Versicherungsbedingungen für bestimmte Fälle Leistungskürzungen bzw. Leistungsausschlüsse vor. So wollen sie oftmals z. B. nicht für bloße Schönheitsschäden zahlen. Zu Recht? 

Nach einem versuchten Einbruch in seine Wohnung stellte ein Mann fest, dass sowohl sein Schlafzimmerfenster als auch die drei Terrassentüren im Wohnzimmer beschädigt waren. Er meldete den Schaden seiner Hausratversicherung, die allerdings nur bereit war, die Kosten für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und einer Tür zu übernehmen. Die beiden anderen Terrassentüren könnten auch repariert werden. 

Mit dem Ergebnis der fachgerechten Beseitigung der Schäden war der Versicherungsnehmer jedoch unzufrieden. So habe er nach den Reparaturen der Türen unter anderem Oberflächenunebenheiten und Kratzer festgestellt. Die Versicherung sei jedoch verpflichtet, den ursprünglichen Zustand vor dem versuchten Einbruch wiederherzustellen. Der Versicherer berief sich dagegen auf die Versicherungsbedingungen, wonach er unter anderem nur die notwendigen Reparaturkosten tragen müsse. Der Streit der Parteien endete vor Gericht. 

Kleine Schönheitsfehler sind hinzunehmen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm war der Ansicht, dass der Versicherer nicht noch mehr Geld an das Einbruchsopfer zahlen muss. Laut den Versicherungsbedingungen sind vorliegend nur notwendige Reparaturen zu bezahlen – ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennt daran, dass er nicht sämtliche Schäden ersetzt bekommt. Vielmehr kann er nur die Reparaturkosten verlangen, die aufgewendet werden müssen, um die Schäden zu beseitigen und die Gebrauchsfähigkeit wiederherzustellen. Wäre dagegen eine zweckmäßige Nutzung des beschädigten und versicherten Gegenstands auch ohne Reparatur weiterhin möglich, so müsste der Versicherer die Reparaturkosten nicht zahlen. Eventuell wäre lediglich eine Ausgleichszahlung für die Beeinträchtigung durch den geringen Schaden zu leisten. 

Gleiches gilt, wenn die vollständige Beseitigung eines Schadens zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, die auch ein unversicherter Gebäudeeigentümer nicht freiwillig aus eigener Tasche bezahlen würde. Solche Luxusaufwendungen muss der Versicherer ebenfalls nicht ersetzen. 

Insgesamt kamen die Richter vorliegend zu dem Ergebnis, dass die beiden betreffenden Terrassentüren fachgerecht repariert worden sind und trotz diverser – optischer – Schönheitsmakel genauso sicher und dicht wie vor dem versuchten Einbruch waren. Bloße Schönheitsschäden – wie z. B. Kratzer, Unebenheiten oder leichte Dellen – schränken die Gebrauchsfähigkeit und den Verkaufswert eines Gegenstands in der Regel nämlich nicht ein. Das gilt zumindest dann, wenn die Beeinträchtigung wie im vorliegenden Fall mit bloßem Auge gar nicht zu erkennen oder aufgrund seiner Lage schwer zu entdecken ist. 

Fazit: Muss eine Hausratversicherung gemäß den Versicherungsbedingungen nur für notwendige Reparaturen an versichertem Hausrat zahlen, entfällt eine Einstandspflicht, wenn der Schaden eher gering ist, die Gebrauchsfähigkeit und der Verkehrswert der Sache dadurch nicht eingeschränkt werden und der Makel mit bloßem Auge ohnehin nicht zu erkennen ist (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15). 

Versicherungsschutz auch bei Reisen

Abgesichert ist das Wohnungsinventar. Bei Schadenseintritt müssen sich die Gegenstände nicht zwangsläufig auch in der Wohnung befinden. Hier greift der Schutz der sogenannten Außenversicherung: Gegenstände des Versicherungsnehmers oder eines Mitbewohners sind ebenfalls geschützt, wenn sie sich maximal drei Monate außerhalb der Wohnung befinden. Hinweis: Der Hausrat eines Untermieters ist jedoch nicht geschützt. Auch bei Sturm- und Hagelschäden gelten Sonderregeln: In einem solchen Schadensfall müssen sich die Gegenstände im Haus befunden haben. 

Wem auf Reisen ein Hausrat-Gegenstand abhandenkommt, zum Beispiel wegen eines Diebstahls, kann sich seine Schäden ebenfalls über die Hausratversicherung erstatten lassen. Einem Urlauber war bei einem Stadtbummel in Neapel seine Rolex-Uhr geraubt worden. Der Versicherer lehnte die Erstattung der Uhr ab, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Ansicht nicht und sprach dem Beraubten wegen der abhandengekommenen Luxusuhr einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8250 EUR zu. Ein Stadtbummel in Neapel mit einer Rolex stelle allein noch kein grob fahrlässiges Verhalten dar (Az.: 9 U 26/05). 

Schaden am Hausrat? Anzeigepflichten nicht vergessen!

Tritt ein Schadensfall ein, so ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Versicherer bei der Aufklärung des Schadenshergangs zu unterstützen. Er muss den Schaden unverzüglich – innerhalb einer Woche – seinem Versicherer anzeigen. Handelt es sich beispielsweise um Einbruchs- oder Brandschäden, sind diese zudem bei der Polizei zu melden. Eine Aufstellung über die beschädigten oder gestohlenen Gegenstände, Rechnungen und Kaufbelege müssen dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen vorgelegt werden. Der Versicherte ist auch zur schriftlichen Auskunft verpflichtet. 

Fraglich ist, welche Beweise der Versicherte im Streitfall darlegen muss. Der Bundesgerichtshof entschied über einen Fall, bei dem der Einbrecher nachweislich die Loggia-Tür im ersten Stock aufgehebelt hatte. Das Versicherungsunternehmen verweigerte die Erstattung der gestohlenen Gegenstände, weil der Versicherte nicht darlegen konnte, wie der Täter in den ersten Stock gelangt war. Die Karlsruher Richter gaben dem Geschädigten Recht: Er muss nicht alle Einzelheiten des Tathergangs beweisen (Az.: IV ZR 233/05).

(VOI; WEL)

Foto(s): ©Adobe Stock/Fxquadro

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