Haustrunk und Biersteuerrecht: Eine Rechtliche Analyse

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Was versteht man unter Haustrunk?

Der Begriff "Haustrunk" bezieht sich auf Bier, das von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter unentgeltlich oder gegen ein geringes Entgelt abgegeben wird. Diese Praxis ist im deutschen Biersteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit. Die Regelungen hierzu finden sich in § 7 Abs. 1 des Biersteuergesetzes (BierStG), der besagt, dass Bier, welches von Brauereien an ihre Mitarbeiter als Haustrunk abgegeben wird, von der Biersteuer befreit ist, sofern es nicht an andere Personen abgegeben wird.

Warum ist der Haustrunk steuerlich begünstigt?

Die Steuerbefreiung für den Haustrunk hat historische Gründe. Ursprünglich diente sie dazu, Konflikte zwischen Unternehmern und Brauereiarbeitern zu vermeiden und Bierdiebstähle zu verhindern. Der Haustrunk wird als Teil der Entlohnung angesehen, der zur Förderung eines guten Betriebsklimas und zur Stärkung der Bindung der Mitarbeiter an den Betrieb beiträgt.

Wie wird der Haustrunk rechtlich behandelt?

  1. Biersteuerrecht: Gemäß § 7 Abs. 1 BierStG ist der Haustrunk von der Biersteuer befreit. Diese Regelung ermöglicht es Brauereien, ihren Mitarbeitern Bier steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Befreiung gilt jedoch nur, wenn das Bier nicht an Außenstehende verkauft oder weitergegeben wird.
  2. Lohnsteuerrecht: Lange Zeit wurde der geldwerte Vorteil, der sich aus dem unentgeltlich abgegebenen Haustrunk ergibt, nicht als lohnsteuerpflichtiges Einkommen angesehen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil im Jahr 1991 entschieden, dass solche Vorteile unter bestimmten Umständen als lohnsteuerpflichtig behandelt werden können, insbesondere wenn sie gesetzliche Freigrenzen überschreiten.
  3. Arbeitsrecht: In einigen Branchen, insbesondere in der Brauereiindustrie, ist der Haustrunk teilweise in Tarifverträgen verankert und wird als Teil der betrieblichen Sozialleistungen gewährt.

Anwendungsbeispiele im deutschen Recht

Beispiel 1: Der Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 12. Mai 1964 (Az. VII 9/63 U)

In diesem Fall ging es um eine Genossenschaftsbrauerei, die den Haustrunk an einen Biersieder und eine Angestellte abgab. Das Finanzgericht lehnte die Steuerbefreiung ab, da kein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne bestand. Der BFH entschied jedoch, dass auch Arbeitnehmer einer selbständigen Mälzerei, die im Auftrag einer Brauerei tätig ist, Anspruch auf steuerbefreiten Haustrunk haben könnten, basierend auf einer älteren Entscheidung des Reichsfinanzhofs von 1928.

Beispiel 2: BFH-Urteil vom 27. März 1991 (Az. VI R 126/87)

In diesem Fall wurde diskutiert, ob der Haustrunk, der über die tarifvertragliche Vereinbarung hinausging, als lohnsteuerpflichtiger Vorteil zu behandeln ist. Der BFH entschied, dass Naturralleistungen, die über gesetzliche Freigrenzen hinausgehen, lohnsteuerpflichtig sind.

Beispiel 3: Haustrunk und die Auslegung von § 40 Biersteuerverordnung

Trotz der Diskussionen über die Reduzierung solcher Praktiken bleibt der Haustrunk gemäß der aktuellen Gesetzgebung steuerbefreit, solange er den Mitarbeitern einer Brauerei und nicht Außenstehenden zur Verfügung gestellt wird.

Handlungsempfehlungen

Für Brauereien und deren Mitarbeiter ist es wichtig, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Haustrunks im Klaren zu sein. Brauereien sollten sicherstellen, dass die Abgabe von Haustrunk ausschließlich an berechtigte Mitarbeiter erfolgt und dass diese Praxis nicht gegen die Biersteuer- oder Lohnsteuergesetzgebung verstößt. Mitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass der empfangene Haustrunk unter Umständen steuerliche Folgen haben kann, insbesondere wenn er bestimmte Mengen überschreitet.

Fazit

Obwohl der Haustrunk eine lange Tradition in der deutschen Brauereikultur hat, ist er rechtlich gesehen ein komplexes Thema, das sowohl im Steuer- als auch im Arbeitsrecht Beachtung findet. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können jedoch beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, von dieser traditionellen Sozialleistung profitieren.


Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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