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Heißer Brei & Kopf im Sand: Der Ehevertrag

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Um die Frage „Brauchen und wollen wir einen Ehevertrag?“ schleichen diejenigen, die das Thema direkt betrifft, oft herum wie die Katze um den heißen Brei. Zu Recht? Ohne Ehevertrag lebt man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Güterstand, der sich ursprünglich an dem Ehemodell „Versorger-Ehe“ (nur ein Partner ist berufstätig) orientierte.

Was bewirkt ein Ehevertrag?

Mit dem Ehevertrag kann man diesen gesetzlichen Güterstand ganz oder teilweise abändern, also unterschiedliche vermögensrechtliche Fragen individuell regeln. Zum Beispiel, dass der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung ausgeschlossen oder angepasst wird (komplette bzw. teilweise Gütertrennung), aber auch der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich (Rente) kann Gegenstand des Ehevertrags sein.

Aber Achtung! Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er vom Notar gemacht wurde. Eine handschriftliche Vereinbarung, wie z. B. beim Testament, ist nicht ausreichend.

„Zugewinnausgleich“: Was ist das?

Im Falle einer Scheidung ermittelt man, wie viel jeder Partner während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat (Zugewinn!) und wie groß die Differenz zwischen diesen „Zugewinnen“ ist. Hat z. B. der Mann während der Ehe sein Vermögen um 10.000 Euro vermehrt, die Frau um 5000 Euro, ist die Differenz von 5000 Euro im Zugewinn ausschlaggebend für den Zugewinnausgleich. Wer mehr Vermögen aufgebaut hat, muss dem Partner die Hälfte dieser Differenz ausgleichen, hier der Mann der Frau 2500 Euro.

Gibt es einen Mittelweg zwischen Gütertrennung und Zugewinnausgleich?

Ja. Es gibt auch Varianten des Ehevertrages, die eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft möglich machen. Das Modell wird auch „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ genannt und ist eine echte Mischung aus beiden Modellen. Hier kann man z. B. unterschiedliche Regelungen für Zeiten treffen, in denen beide Partner voll berufstätig sind (Gütertrennung) und für Zeiten, in denen ein Partner aus familiären Gründen beruflich zurücksteckt (Zugewinngemeinschaft). Für Ehepaare, die beide berufstätig sind und über Kinder nachdenken, durchaus eine gute Lösung.

Wem gehört wann was?

Um diese Frage ranken sich viele Gerüchte und Halbwahrheiten. Unabhängig davon, ob man sich nun für oder gegen einen Ehevertrag entschieden hat, ist ganz klar: Grundsätzlich bleibt jeder Ehepartner „Herr“ und damit Eigentümer seiner Dinge. Das ist nur anders, wenn man ausdrücklich die sogenannte Gütergemeinschaft vereinbart oder einzelne Dinge ausdrücklich gemeinsam – z.B. von gemeinsam gespartem Geld – anschafft.

Nicht den Kopf in den Sand stecken

Grundsätzlich gilt: Auch wenn man es vielleicht unromantisch findet, sich kurz nach der Verlobung und noch vor dem Termin beim Standesamt über den „Ernstfall Scheidung“ Gedanken zu machen, sollte man den Kopf vor dieser Frage nicht in den Sand stecken. Denn, sich keine Gedanken darüber zu machen, was im Ernstfall passiert, ist nicht romantisch, sondern unklug. Und weil man den Ehevertrag auch jederzeit nach dem Termin beim Standesamt machen kann, muss auch niemand noch vor dem Standesamt in Panik ausbrechen.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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