Hilfen für Flüchtlinge durch Vereine - Vereinfachungen im Spendenrecht

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Das Elend und die Not von Flüchtlingen machen betroffen, sodass die Hilfsbereitschaft groß ist. Nicht nur Einzelne wollen helfen, sondern auch Vereine. Diesen sind jedoch durch das Gemeinnützigkeitsrecht Grenzen gesetzt. Damit auch Vereine helfen können, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem aktuellen Schreiben Hinweise gegeben. Die für Vereine wichtigen Punkte sind vor allem, dass auch Vereine helfen können, ohne die Satzung hierfür ändern zu müssen.

Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen können Sonderkonten einrichten, auf welche die Menschen spenden können. Die normalerweise erforderliche Zuwendungsbestätigung ist hier nicht erforderlich, sodass der vereinfachte Zuwendungsnachweis ausreicht. Die normalerweise bestehende betragsmäßige Begrenzung von 200 Euro gilt hier nicht. Das heißt, dass der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug/PC-Ausdruck bei Online-Banking) für die Vorlage beim Finanzamt ausreichen.

Bis ein Sonderkonto eingerichtet wird, können auch andere Konten genutzt werden.

Auch Vereine, die andere Zwecke verfolgen, können Spendenaktionen zugunsten von Flüchtlingen durchführen und diese Mittel an die entsprechenden Stellen weiterleiten. Bei den Zuwendungsbestätigungen müssen Sie jedoch ausdrücklich auf diese Sonderaktion hinweisen. Diese Vereine können auch direkt ihre eigenen Mittel für die Flüchtlingshilfe verwenden. Auf den sonst erforderlichen Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei Flüchtlingen verzichtet werden. So kann beispielsweise auch ein Tierschutzverein oder ein Kleingartenverein direkt Flüchtlingen helfen, obwohl nach der Satzung diese Zwecke nicht verfolgt werden.

Auch Organisationen und Menschen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, können Sammelaktionen für Flüchtlinge durchführen. Hier muss jedoch ein Treuhandkonto eingerichtet werden, auf welches die Spenden geleistet werden können. Diese Mittel können dann an die Hilfsorganisationen weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Diese Maßnahmen gelten ab sofort und bis zum 31.12.2016.

Bundesministerium der Finanzen 22. September 2015, IV C 4 – S 2223/07/0015 :015 (DOK 2015/0782725)

Das vollständige Schreiben finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2015-09-22-Steuerliche-Massnahmen-zur-Foerderung-der-Hilfe-fuer-Fluechtlinge.pdf?__blob=publicationFile&v=2


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