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Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen

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Ausgangslage

In vielen Bereichen wird Hintergrundmusik genutzt, um zum Beispiel in Wartebereichen den Aufenthalt angenehmer zu gestalten. So auch in Zahnarztpraxen. Es stellt sich dann die Frage, ob dies ohne weiteres zulässig ist oder ob ein Anspruch des ausübenden Künstlers auf Vergütung besteht. Ist nämlich im Abspielen der Hintergrundmusik eine öffentliche Wiedergabe zu sehen (§ 15 I UrhG), greift dies in das Verwertungsrecht des Urhebers (§ 22 UrhG) ein und führt zu einem Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers nach § 78 II Nr. 3 UrhG – regelmäßig geltend gemacht durch die GEMA.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2015, I ZR 14/14, festgestellt, dass in diesen Fällen eine Vergütungspflicht nicht besteht. Unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.03.2012, C-135/10, verneinte der BGH eine Vergütungspflicht, weil in diesen Fällen eine öffentliche Wiedergabe nicht vorliege. Die Situation in einem Wartezimmer erfülle diesen Umstand nicht, da die Wiedergabe sich nicht an eine unbestimmte Anzahl von Personen richte, sondern in der Regel an aufeinanderfolgende Patienten, die nicht einmal denselben Tonträger hören.

Der Entscheidung des BGH lag der Streit um eine fristlose Kündigung eines Zahnarztes zugrunde, der wegen der Entscheidung des EuGH seinen mit der GEMA geschlossenen Lizenzvertrag gekündigt hatte. Der BGH stellte fest, dass er hierzu wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt war.

Praxistipp

Die Entscheidung des BGH gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass Ansprüche der Verwertungsgesellschaften sorgfältig zu prüfen sind, auch bei schon bestehenden Verträgen. Sollte die Rechtslage nicht eindeutig sein, ist zu entscheiden, wie reagiert werden kann. Unter Umständen können sinnvolle Absprachen mit den Verwertungsgesellschaften getroffen werden, die eine mögliche unklare Rechtslage berücksichtigen. Die Unterstützung durch einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist dabei ratsam.

Dresden, im Juni 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M. – Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

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