Hinterziehung der Umsatzsteuer in einer Lieferkette - Strafverfahren abwenden!
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Der Vorwurf, Umsatzsteuer hinterzogen zu haben, weil man Beteiligter eines Umsatzsteuerkarussells sei, kann schnell existenzvernichtend sein: Als Beteiligter haftet man unter Umständen für den Steuerschaden der gesamten Lieferkette. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, wie Betroffene reagieren sollten. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Als Verteidiger in Steuerstrafverfahren ist er bundesweit tätig.
Das Verfahren beginnt zumeist entweder mit einer Umsatzsteuer-Nachschau beim Betroffenen durch das Finanzamt oder nach Auffälligkeiten in Steuerprüfungen bei Geschäftspartnern des Betroffenen: In einer Lieferkette wurde zumindest bei einer "Station" keine Umsatzsteuer abgeführt. Dennoch haben die nachfolgenden Zwischenhändler jeweils die Vorsteuer aus den Rechnungen ihrer Lieferanten gezogen. Es entsteht ein Steuerschaden, der sich bis zum Absatz an den Endkunden ganz erheblich aufsummiert. Bevor auf Fragen des Finanzamtes hierzu geantwortet wird, sollte dringend ein Strafverteidiger konsultiert werden. Dieser nimmt Akteneinsicht und plant mit dem Betroffenen die weiteren Schritte, nachdem die gesamte Lieferkette überblickt werden kann. Wichtig: Betroffene müssen im Falle eines Steuerstrafverfahrens ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht mehr uneingeschränkt nachkommen! Überstürzte Erklärungen mithilfe des Steuerberaters sind sehr oft kontraproduktiv und sollten deshalb unterlassen werden.
Häufig bauen professionelle Steuerstraftäter arglose Händler in ihre Lieferketten ein. Dies dient vorrangig der Verschleierung der Herkunft der Waren. Wer hochpreisige, leicht zu transportierende umsatzsteuerpflichtige Waren handelt, muss hier besonders vorsichtig sein. Der Lieferant sollte - insbesondere bei unter dem Marktüblichen liegenden Preisen - in steuerlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden. Auffälligkeiten wie reine Briefkastenfirmen mit Lieferungen im Streckengeschäft können hier Anlass zu Misstrauen bieten. Ein "Persilschein" vom zuständigen Finanzamt dergestalt, dass der betreffende Lieferant zuverlässig die Umsatzsteuer anmeldet und abführt, genügt der Steuerfahndung später nicht als Freizeichnung - häufig wird hier argumentiert, dass einen solchen Persilschein ja nur einfordert, wer bereits Argwohn hegt und deshalb bösgläubig war. Umgekehrt führen unterlassene Erkundigungen über den Geschäftspartner oft zum Vorwurf, jedenfalls leichtfertig gehandelt zu haben. Sinnvoll ist ein Blick in das Handelsregister. Erst kürzlich umfirmierte oder im Geschäftszweck veränderte Mantelgesellschaften oder Neugründungen ohne nach außen erkennbare Absatzbemühungen (Werbung etc.) sollten jeden Käufer alarmieren, genauer hinzuschauen. Auch hier kann eine Beratung durch einen im Steuerstrafrecht versierten Verteidiger viel Geld und Ärger sparen.
Auch wenn die Strafbarkeit nicht ausgeräumt werden kann, gibt es Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne Verurteilung zu beenden. Dies ist wichtig, um die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen zu erhalten - andernfalls droht die Untersagung des Gewerbes. Zudem kann die Fähigkeit, Geschäftsführer einer GmbH zu sein, für bis zu fünf Jahre verloren gehen, wenn eine Verurteilung wegen bestimmter Straftaten erfolgt. Hierzu gehören auch Insolvenzstraftaten, die nach Erlass eines Steuerbescheids oder Haftungsbescheids wegen der säumigen Umsatzsteuer schnell begangen sind.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel steht Ihnen auch kurzfristig telefonisch unter 0151 21 778 788 zur Verfügung. Ein Gespräch zur ersten Orientierung ist stets kostenlos.
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