Hitze bei der Arbeit im Freien

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Heiße Sommertemperaturen bei der Arbeit im Freien – für viele oft eine Qual und vor allem gesundheitsgefährdend. Daher stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer /-innen bei der Arbeit im Freien einen Anspruch auf hitzefrei haben und welche Maßnahmen der Arbeitgeber einleiten muss?

Gesetzliche Grundlage 

Grundsätzlich werden Arbeitnehmer /-innen durch das Arbeitnehmerschutzgesetz (ArbSchG) geschützt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei gibt es jedoch nicht. Zu berücksichtigten ist allerdings, dass eine Gefährdung für das Leben möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden muss.

Dies ergibt sich aus § 4 ArbSchG, dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. So heißt es nach § 4 Abs. 1 ArbSchG, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Gefahrenminimierende Maßnahmen

Die Voraussetzung für die Gefahrenminimierung am Arbeitsplatz sind gewisse arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

So sind ernstzunehmende Gefahren, wie ein Hitzeschlag oder ein Sonnenbrand bei hohen Temperaturen, besonders zu berücksichtigen und Schutzmaßnahmen darauf anzupassen.

Sinnvolle Schutzmaßnahmen können dabei das Bereitstellen von Wasser und Sonnencreme, sowie die Möglichkeit der Beschattung durch das Aufstellen von Sonnenschirmen oder Sonnensegeln sein. Auch auf eine geeignete Arbeitskleidung sollte geachtet werden.

Darüber hinaus sollten die Pausenzeiten an die Hitzebelastung angepasst werden und speziell körperlich anstrengende Arbeiten bevorzugt in die Morgenstunden gelegt werden. Dafür ist es sinnvoll die Gleitzeit zu nutzen, sofern diese gegeben ist.

Besondere Rücksicht ist chronisch erkrankten, älteren oder medikamentös behandelten Arbeitnehmer /-innen, wie auch Stillenden oder Schwangeren zu widmen.

Hierbei ist eine individuelle Gefahreneinschätzung bezüglich des Ausmaßes der Maßnahmen, z.B. gemessen an dem UV-Index, von Nöten. Ebenso, muss auch das Verhältnis der Kosten für den Aufwand der Arbeitnehmer Schutzmaßnahmen zur tatsächlichen Gefahr der Arbeitnehmer berücksichtigt werden.


Sinnvoll und kostenunabhängig ist aber jedenfalls, dass Arbeitnehmer /-innen über Hitzeerkrankungen und deren Anzeichen informiert werden sowie über Erste-Hilfe-Maßnahmen geschult werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/yda Productions

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