Höhergruppierung und Mitbestimmung Personalrat
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Mit seinem Beschluss vom 19.10.2021 (5 P 3/20) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung gemäß § 65 II Nr. 2 Alt. 1 NPersVG hat, wenn es um die Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung nach § 29b I TVÜ-KVA geht.
Im zugrundeliegenden Fall begehrte der Antragssteller (Personalrat der Sparkasse) feststellen zu lassen, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung von Anträgen auf Höhergruppierung nach § 29b I des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zukomme.
Grundsätzlich finden für Arbeitnehmer der Sparkasse die Regelungen des TVöD und der jeweils geltenden TVÜ-VKA (Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände) Anwendung. Eine neue Entgeltordnung VKA trat zum 01.01.2017 in Kraft. Die betroffenen Angestellten wurden in diese Entgeltverordnung übergeleitet, ohne dass sich ihre Entgeltgruppe änderte, § 29a I S.1 TVÜ-VKA. Es bestand die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen, § 29b I, II TVÜ-VKA.
Der Antragssteller ging gerichtlich dagegen vor, dass die Höhergruppierungsanträge mehrerer Beschäftigter abgelehnt wurden, ohne dass auf seine Zustimmung Wert gelegt wurde. Dagegen ging er gerichtlich vor.
Das BVerwG entschied, dass die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers begründet sei.
Ablehnungen von Höhergruppierungsanträgen, § 29b I TVÜ-VKA, fordern zwar nicht die Mitwirkung des Antragsstellers bei Höhergruppierung gemäß § 65 II Nr. 2 Alt. 2 NPersVG. Jedoch lösen sie „einen Rechtsanwendungsakt der Beteiligten aus, der den Mitbestimmungstatbestand der (Neu-)Eingruppierung nach § 65 II Nr. 2 Alt. 1 NPersVG erfüllt.“
Bei einer Eingruppierung handele es sich um eine „Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema.“ Dies fordere strikte Rechtsanwendung basierend auf abstrakt-generellen Merkmale der Person und Tätigkeit. Dem Personalrat komme hier ein Mitbeurteilungsrecht zu, um eine möglichst passende Einschätzung zu treffen. Denn die Eingruppierung müsse im Einklang mit den tariflichen Regelungen sein und solle die arbeitsrechtlichen Grundsätze und Rechte wahren.
Das Mitbestimmen beziehe sich demnach nicht nur auf die erste Eingruppierung, sondern auch auf die fortlaufende Überprüfung der richtigen Eingruppierung bei Veränderungen. Durch die Einführung eines neuen Entgeltschemas sei eine neue Situation gegeben, welche eine neue Abwägung fordere – unabhängig davon, ob der Lohn sich ändere.
Im vorliegenden Fall sei die Mitbestimmung des Personalrates notwendig gewesen, denn es handle sich bei den Ablehnungen gem. § 29b I TVÜ-VKA um eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung i.S.v. § 65 II Nr. 2 Alt. 1 NPersVG. Die Eingruppierung stelle einen Akt der Rechtsanwendung dar, denn der Dienststellenleiter beurteile die Anträge. Somit müsse der Personalrat miteinbezogen werden, was der Überleitungsautomatik der § 29ff. TVÜ-VKA entnommen werden könne.
Gemäß § 29a I TVÜ-VKA sollen Beschäftigte in eine neue Entgeltordnung eingefügt werden, ohne dass sich ihre Entgeltgruppe oder Tätigkeit verändere. Eine neue Feststellung der Eingruppierung solle nicht erfolgen. Dies verstößt gegen die Tarifautomatik aus § 12 TVöD-VKA, denn ein Beschäftigter könne somit nicht in die Entgeltgruppe eingestuft werden, welche seinen abstrakt-generellen Merkmalen gerecht würden. Um diesen Widerspruch zu beheben, wurde den Betroffenen ein Antragsrecht eingeräumt, § 29b I TVÜ-VKA, mit welchem sie eine Höhergruppierung beantragen können. Durch den Antrag selbst wird der Dienstleiter dazu verpflichtet, eine Eingruppierung nach den abstrakt-generellen Merkmalen der neuen Entgeltordnung durchzuführen. Dies sei ein Akt der Rechtsanwendung und bedürfe somit der Mitbeurteilung des Personalrates.
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