Holen Sie sich gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück

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Ein aktuelles Urteil des BGH vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 103/15) eröffnet vielen Verbrauchern die Chance, gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzuholen, wenn diese nach einer bankseits erklärten Kündigung wegen Zahlungsverzugs gezahlt wurden.

Unter Berücksichtigung der Rspr. des BGH vom 28.20.2014 zur Verjährung von Ansprüchen bei Bearbeitungsentgelten bestehen zudem gute Chancen, bis zu 10 Jahren in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zu verlangen, da die obergerichtliche Rspr diese Entschädigungen überwiegend für zulässig erachtet hatte.

Damit eröffnet sich neben dem bekannten „Widerrufsjoker“ eine weitere Möglichkeit, gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück zu erlangen oder diese ggfs auch zu ersparen.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe

jetzt-widerrufen.de

– einem Zusammenschluss spezialisierten Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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