Home Office

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Seit Corona ist es in aller Munde: Das Home-Office!

Dieses Thema trifft man jetzt überall an.

In Individualarbeitsverträgen ist dies meistens nicht geregelt, auch nicht in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Das Bundeskabinett hat aber beschlossen, dass die Corona–Arbeitsschutzverordnung weiter verlängert wird: Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Home-Office anbieten, wo es möglich ist.

Die Corona–Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Home-Office zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Home-Office arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
  • In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Fühlen Sie sich angesprochen und haben Sie Fragen zum Home-Office? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rechtsanwältin Sabine Hermann

Tätigkeitsschwerpunkt: Arbeitsrecht

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