Homeoffice-Pflicht durch das Infektionsschutzgesetz - mit Ausnahmen

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Neben der seit Januar 2021 bereits bekannten Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot von Homeoffice für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten wenn "keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen", wurde durch die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nun auch eine Pflicht für den Arbeitnehmer zur Annahme eines solchen Angebots eingeführt - jedenfalls auf den ersten Blick.

Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Corona-ArbSchV entfernt und in das neu geänderte IfSG eingefügt. § 28 Abs. 7 Sätze 1 und 2 IfSG lauten:

"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen."

Neu daran ist insbesondere Satz 2, der die Pflicht zur Annahme des Homeoffice-Angebots vorsieht.

Aber: Zugleich wird die "Pflicht" des Arbeitnehmers zur Annahme des Homeoffice-Angebots entschärft - im Vergleich zur arbeitgeberseitigen Verpflichtung findet sich im Wortlaut keine weitere Einschränkung auf nur "zwingende" Gründe. 

Entgegenstehende Gründe für Arbeitnehmer können etwa räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung darstellen - der Homeoffice-Alltag vieler Familien scheint also tatsächlich berücksichtigt worden zu sein.

Kanzlei für Arbeitrecht Atmaca im Exzenterhaus Bochum und Schwenke-Zentrum Hagen -  Qualifizierte und präzise Interessenvertretung im Arbeitsrecht seit 2015.


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