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Hooligans können kriminelle Vereinigung sein

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Mit einem Urteil vom 22.01.2015, Aktenzeichen: 3 StR 233714, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Hooligans eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB sein können. Dieses Urteil könnte deutschlandweit Gruppierungen betreffen.

Im streitgegenständlichen Fall löste sich die Hooligangruppe „Hooligans Elbflorenz“ aus Dresden im Jahr 2009 selbst auf. Dies erfolgte aufgrund Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft. Zuvor kam es, wie unter Hooligans üblich, zu sogenannten Drittortauseinandersetzen. Hierbei treffen sich die verschiedenen Hooligangruppen zu verabredeten Schlägereien. Neutrale Schiedsrichter gibt es keine, jedoch existieren ungeschriebene Regeln für diese Kämpfe, an denen im Normalfall nur Mitglieder der Gruppen teilnehmen. Diese werden in der Regel auch beachtet.

Während das Landgericht Dresden in erster Instanz trotz mehrerer nachgewiesener Schlägereien dieser Art nur von einem strafbaren Fall von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen war, sehen die Bundesrichter in all diesen Prügeleien strafbare (gefährliche) Körperverletzungen.

Relevant ist dies unabhängig vom konkreten Fall deshalb, weil die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB voraussetzt, dass „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen“. Die Gruppe muss also Straftaten begehen oder mindestens begehen wollen, damit ihre Mitglieder auch ohne konkrete Straftaten bestraft werden können.

Zwar erfüllen Prügeleien unproblematisch den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung. Jedoch besteht hierbei grundsätzlich die Möglichkeit der Einwilligung nach § 228 StGB. In diesem Fall entfällt die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit der Tat.

Dies wurde vom Landgericht Dresden in erster Instanz für einen Teil der verabredeten und einvernehmlich stattfindenden Schlägereien angenommen. Nach Ansicht der Kammer sei eine Einwilligung nur dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn wegen vieler Beteiligter und eines sehr harten Untergrunds am „Kampfort“ eine besondere Gefahr vorgelegen habe.

Aus diesem Grund ergingen auch nur in diesen Fällen Urteile wegen Körperverletzung gegen fünf der Hooligans. Damit stand auch die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung auf tönernen Füßen.

Der Bundesgerichtshof beurteilt die Sache anders. Nach Ansicht des 3. Strafsenats seien sämtliche Tätlichkeiten der Angeklagten im Rahmen der verabredeten Schlägereien, unabhängig von der Anzahl der Beteiligten und der Beschaffenheit des Bodens, als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen zu werten. Aus diesem Grund können nicht nur die „Hooligans Elbflorenz“, sondern auch alle anderen, strukturell ähnlich agierenden Hooligan-Gruppierungen kriminelle Vereinigungen im Sinne von § 129 StGB sein.

Nach Ansicht des Senats hätten die Dresdner Hooligans rechtswidrig und schulhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei nach § 231 StGB verwirklicht. Dies jedoch sei selbst durch eine Einwilligung sämtlicher Beteiligter nicht zu rechtfertigen, da eine individuelle Einwilligung nicht möglich sei.

Eine eigene Strafbarkeit nach § 231 StGB schied jedoch wegen des Ausbleibens des besonderen Taterfolgs (Tod oder zumindest schwere Verletzung) aus.


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