IDO-Vertragsstrafenforderung: zahlen, verhandeln oder zurückweisen?

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Ich habe in der Vergangenheit zahlreiche Mandanten beraten, die eine Vertragsstrafe an den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zahlen sollten. Die Frage war stets: zahlen, verhandeln oder zurückweisen? Und um es gleich vorweg zu sagen: Die „richtige“ Entscheidung zum weiteren Vorgehen hängt von verschiedenen Aspekten ab. Wenn Sie auch eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen, sollten Sie sich zunächst einen Überblick über die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten verschaffen. Und wenn dann noch Fragen offen sind, können Sie mich einfach ansprechen.

Zur Tätigkeit des IDO e. V.: 

Der IDO geht bereits seit geraumer Zeit gegen Wettbewerbsverstöße von Online-Händlern vor. Es ist zwar nach wie vor umstritten, ob der Verein überhaupt Abmahnungen aussprechen darf und ob die Abmahntätigkeit des Vereins rechtsmissbräuchlichen Charakter hat (Stand: 29.12.2020). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verein noch immer Abmahnungen ausspricht. Ich hatte daher bereits wiederholt über die Tätigkeit des Vereins berichtet, zuletzt hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnungen-und-vertragsstrafenforderungen-des-ido-ev_182091.html

Das Problem mit der Unterlassungserklärung

Da der IDO häufig Standard-Wettbewerbsverstöße abmahnt, die tatsächlich vorliegen, klingt das Angebot des Vereins verlockend, die Angelegenheit durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und die Zahlung der relativ geringen Kosten unkompliziert beizulegen. Das Problem: Wer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, muss diese anschließend auch einhalten. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn die Einhaltung der übernommenen Unterlassungsverpflichtungen sehr fehleranfällig ist wie z.B. bei der ordnungsgemäßen Darstellung von Grundpreis-Angaben.

Nicht wenige Abgemahnte, die gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, erhalten bei Verstößen gegen die übernommenen Unterlassungsverpflichtungen anschließend erneut Post: Ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung zwischen 3.000,00 und 5.000,00 Euro.

Vertragsstrafenforderung: Und was jetzt?

Sachverhalt und abgegebene Unterlassungserklärung prüfen

Stimmt der erhobene Vorwurf überhaupt? Ist der Vorwurf unberechtigt, ist auch die Vertragsstrafenforderung unberechtigt. Es lohnt also, den Sachverhalt und die abgegebene Unterlassungserklärung zu überprüfen.

Die schlechteste Variante: Gar nicht reagieren

Wenn Sie gar nicht auf die Vertragsstrafenforderung reagieren, müssen Sie damit rechnen, dass weitere Kosten entstehen. Gar nicht zu reagieren, bedeutet also letztlich nur, die Entscheidung über die Reaktion zu verschieben und hierdurch erhebliche Mehrkosten zu riskieren. Ich empfehle Ihnen daher, sich lieber gleich Gedanken über das weitere Vorgehen zu machen.

Einfach bezahlen? Besser nicht!

Die vom IDO mit seinen Abmahnschreiben übersandten Unterlassungserklärungen sehen üblicherweise flexible Vertragsstrafenregelungen vor. Dies bedeutet, dass der Verein bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen selbst bestimmen darf. Die Höhe der Vertragsstrafe kann im Streitfalle jedoch vom zuständigen Gericht überprüft werden. Mit anderen Worten: Egal, wie hoch die Vertragsstrafenforderung ist, man weiß nie, ob ein Gericht sie zusprechen würde oder nicht. Und schon aus diesem Grunde sollten Sie nicht einfach zahlen.

Also besser verhandeln, um weniger zu bezahlen?

Klares jein, denn ganz so einfach ist die Sache leider nicht. Aber der Reihe nach.

Verhandlungen über die Höhe der Vertragsstrafe machen nach meiner Auffassung dann Sinn, wenn der Fall möglichst ohne Weiterungen durch ein gerichtliches Verfahren und die hiermit verbundenen Kostenrisiken erledigt werden soll. Denn wie ein Sprichwort sagt: Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand. Grund genug, die Kostenrisiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorher durchzurechnen. Und in der Tat hat mich ein Teil meiner Mandanten im Ergebnis dann mit Verhandlungen beauftragt, um die Angelegenheiten außergerichtlich beizulegen.

Die Gretchenfrage ist natürlich, ob sich entsprechende Verhandlungen überhaupt lohnen. Nach meiner Erfahrung: auf jeden Fall. Wie weit der IDO in entsprechenden Verhandlungen entgegenkommt, hängt allerdings von verschiedenen Aspekten ab. Gern erörtere ich mit Ihnen die entsprechenden Möglichkeiten.

Und wenn man die Vertragsstrafe zurückweist?

Dann müssen Sie damit rechnen, dass die Vertragsstrafe eingeklagt wird. Ja, diese Vorgehensweise ist mit einigen Risiken verbunden, denn wenn tatsächlich ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorlag, wird die Rechtsverteidigung etwas aufwändiger. Ich habe für verschiedene Mandanten die abgegebene Unterlassungserklärung angefochten und gekündigt, um nicht nur der Vertragsstrafenforderung entgegenzutreten, sondern die abgegebene Unterlassungserklärung ganz zu beseitigen. Diese Vorgehensweise beurteilen die Gerichte derzeit (Stand 29.12.2020) unterschiedlich. Ich gehe jedoch davon aus, dass in absehbarer Zeit Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte vorliegen werden.

Was also ist die „richtige“ Vorgehensweise?

Die für Sie „richtige“ Vorgehensweise hängt von Ihrer Ausgangssituation und Ihren Interessen ab.

Gern berate ich Sie eingehend zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.

Und natürlich vertrete ich Sie auch gerne gegenüber dem IDO.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler wie Sie zu Abmahnungen und Vertragsstrafen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen anderen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

 

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht



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