IDW ES 15 im Entwurf

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Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW präzisierte die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG) in dem nicht abschließenden Entwurf IDW ES 15 (Stand: 09.02.2022).

Die Hauptprobleme beim StaRUG (StaRUG - Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen - Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) bestehen in der Gruppenbildung (75 % Summenmehrheit sind für jede Gläubigergruppe erforderlich) und in der Vergleichsrechnung in dem darstellenden Teil des Restrukturierungsplanes. Hier findet ein Vergleich für die Gläubiger mit und ohne Plan statt. Verglichen wird also der Unternehmenswert unter Fortführungsgesichtspunkten mit den anteiligen Gläubigerforderungen zwecks Feststellung des Sanierungsbeitrages (Forderungsverzicht) durch die Gläubiger.

Das in § 10 a InsO angesprochene Vorgespräch des Anwaltes des Schuldners mit dem Insolvenzrichter (Rechtspfleger sind nicht zuständig) gilt auch für das StaRUG-Verfahren (Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 18.01.2022 – 61 c RES 1/21, ZVI 2022, 114).

Das Verfahren beginnt mit der Restrukturierungsanzeige mit einem Restrukturierungsplan nach § 31 StaRUG. Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich

Die Insolvenzantragspflicht ist nach Anzeige der Restrukturierungssache bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht ausgesetzt. Das StaRUG-Verfahren ist möglich bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Die endgültige Zahlungsunfähigkeit darf nicht gegeben sein.

Mit einer Stabilisierungsanordnung des Gerichts können Vollstreckungsmaßnahmen sofort verhindert werden, wenn es brennt. Gleichzeitig wird ein Restrukturierungsbeauftragter vom Gericht für Auskünfte gegenüber dem Gericht bestellt. Dessen Kosten sind Gerichtskosten und müssen mit einem Stundensatz von 350 Euro vorhanden sein. Ist dieses Geld nicht mehr vorhanden, verwandelt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit nach Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten in eine endgültige. Das StaRUG-Verfahren ist dann nicht mehr möglich.

Aber: Wenn die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen nicht berührt (diese Gläubigergruppe könnte man im Restrukturierungsplan ausschließen) werden (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) und keine Vollstreckungsmaßnahme droht, ist ein Restrukturierungsbeauftragter grundsätzlich nicht erforderlich.

Möglich ist auch der vom Schuldner „mitgebrachte“ Restrukturierungsbeauftragter, falls die vorgeschlagene Person nicht offensichtlich ungeeignet ist, § 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG.

In dem Entwurf eines IDW-Standards zu den  Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG  und Beurteilung der Voraussetzungen der  Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG) (IDW ES 15), Stand: 09.02.2022, wird u.a. ausgeführt:  

Die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG beziehe sich u.a. auf die Restrukturierungsplanung, bei der es sich um einen aktualisierten Entwurf des Restrukturierungsplans oder um ein aktualisiertes Restrukturierungskonzept nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG sowie um einen sechsmonatigen Finanzplan handle (§ 50 Abs. 2 StaRUG). Liege der Restrukturierungsplan noch nicht vor, sei das Konzept für die Restrukturierung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StaRUG vorzulegen.

Möchte der Schuldner das Instrument der Stabilisierungsanordnung einsetzen, sei der aktualisierte Entwurf des Restrukturierungsplans oder das aktualisierte Restrukturierungskonzept vorzulegen.

Erst im letzten Sanierungsschritt werde mit einem Vollkonzept die Bestandsfähigkeit nach § 14 StaRUG, die eine nachhaltige und überwiegend wahrscheinliche Sanierung aufzeige, vom Gesetzgeber verlangt. Dieser Verfahrensschritt entspreche in betriebswirtschaftlicher Hinsicht dem Sanierungskonzept nach IDW S 6. Um den nachhaltigen Fortbestand des Unternehmens (Bestandsfähigkeit) zu erreichen, müsse das Unternehmen wettbewerbsfähig und refinanzierungsfähig sein.

Aus der Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 StaRUG müsse sich ergeben, dass der Schuldner die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StaRUG erfülle und damit die Voraussetzungen für eine Stabilisierungsanordnung gegeben seien.

Mit der Bescheinigung  würden die folgenden Bestandteile beurteilt: Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Restrukturierungsplanung (§ 51 Abs. 1 StaRUG), die aus folgenden Elementen bestehe (§ 50 Abs. 2 StaRUG):  Aus einem auf den Tag der Bescheinigung aktualisierten Entwurf des Restrukturierungsplans oder auf diesen Tag aktualisiertes Konzept der Restrukturierung (Grobkonzept der Sanierung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG) sowie aus einem Finanzplan über sechs Monate zur Sicherstellung der Unternehmensfortführung in diesem Zeitraum und aus dem Ausschluss von bekannten Umständen (§ 51 Abs. 2 StaRUG), dass Zahlungsrückstände gegenüber bestimmten Gläubigern bestehen (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 StaRUG),

Vollstreckungs- oder Verwertungssperren des StaRUG oder nach § 21 Abs. 2 InsO in den letzten drei Jahren dürfen ebenfalls nicht vorgelegen haben.

Gegenstand der Beurteilung der Schlüssigkeit sei ein aktueller Entwurf eines Restrukturierungsplans oder ein aktualisiertes Konzept der Restrukturierung (Grobkonzept der Sanierung) sowie die sechsmonatige Finanzplanung.

Der Finanzplan setze auf einem aktuellen Finanzstatus auf und habe aufzuzeigen, dass der Fortbestand des Unternehmens in den nächsten sechs Monaten gegeben und das Unternehmen durchfinanziert sei.

Die Stabilisierungsanordnung könnte verweigert werden, wenn der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig sei. Dabei sei auf § 18 Abs. 2 InsO und damit auf einen Zeithorizont von in aller Regel 24 Monaten abzustellen.

Aufgabe des Gutachters sei es, den Nachweis der höchstens drohenden Zahlungsunfähigkeit über den betreffenden Prognosezeitraum mit einem geeigneten Unternehmenskonzept zu führen. Hierbei sei auch das Verhalten opponierender Gläubiger zu beurteilen.

Der Gutachter habe die durchgeführten Tätigkeiten zu dokumentieren. Die Arbeitspapiere müssen – soweit sich dies nicht bereits aus der Berichterstattung ergebe – es einem sachkundigen Dritten ermöglichen nachzuvollziehen, welche Dokumente, Fakten und Annahmen der Gutachter verwendet habe und wie er zu seinem Ergebnis gekommen sei.

Soweit ein Auszug aus dem nicht abschließenden Entwurf IDW ES 15. 

Fazit:  Der Entwurf einer Neufassung des IDW-Standards „Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO“ (IDW ES 9 n.F.), Stand: 09.02.2022, des Prüfungsstandards IDW ES 6 (Anforderungen an Sanierungskonzepte) und des Standards IDW S 2 zu den Anforderungen an Insolvenzpläne unterstützen eine Sanierung nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG).


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