Ihr Anspruch auf Krankengeld – eine kurze Übersicht

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Ihr Anspruch auf Krankengeld – eine kurze Übersicht

Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, aber auch Empfänger von Arbeitslosengeld I erhalten Krankengeld durch die Krankenkasse, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind.

Begriff der Arbeitsunfähigkeit

Wann Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann sich je nach Ihrem Status unterscheiden.

Solange Sie beschäftigt sind, besteht Arbeitsunfähigkeit, wenn Sie Ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Pflicht, eine bestimmte Leistung zu erbringen, nicht mehr nachkommen, ohne hierdurch eine Verschlimmerung der vorliegenden Erkrankung zu bewirken.

Da Sie mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine arbeitsvertragliche Pflicht mehr schulden, ändern sich sodann die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt während der Arbeitslosigkeit vor, wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, auch leichte Arbeiten in einem Umfang zu verrichten, für die Sie sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruchs der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben (BSG vom 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R). Vereinfacht gesagt, sind Sie in der Arbeitslosigkeit nur dann arbeitsunfähig, wenn Sie krankheitsbedingt selbst leichte Tätigkeiten nur noch unter 3 Stunden täglich durchführen können.

Beginn

Der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt bzw. mit der stationären Aufnahme in ein Krankenhaus, § 46 SGB V.

Lückenlose Feststellung

Entsteht der Anspruch auf Krankengeld während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, welches während der weiteren Arbeitsunfähigkeit beendet wird, besteht der Krankengeldanspruch auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.

Hierzu muss jedoch die Arbeitsunfähigkeit durchgängige lückenlose festgestellt werden. Diese liegt nur vor, wenn Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung erneut krankschreibt. Dies muss spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen.

Als Beispiel:

Sie sind bis einschließlich Dienstag krankgeschrieben. Um eine lückenlose Feststellung zu erreichen, muss Ihr Arzt Sie spätestens am Mittwoch weiter krankschreiben.

Samstage gelten hier nicht als Werktage, so dass eine Arbeitsunfähigkeit, die am Freitag endet, lückenlos mit einer ärztlichen Feststellung am Montag fortgesetzt werden kann.

Keine lückenlose Feststellung liegt – nach Ansicht der Krankenkassen – vor, wenn die bis Dienstag festgestellte Arbeitsunfähigkeit erst am Donnerstag verlängert wird. In diesen Fällen lehnt die Krankenkasse die Weiterzahlung von Krankengeld ab.

Dass es hierbei jedoch immer auf den Einzelfall ankommt, zeigt das Urteil des BSG vom 11.05.2017 – B 3 KR 12/16 R. Das Bundessozialgericht hat beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen Ausnahmen zu dem oben genannten Grundsatz zugelassen. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Arzt der Klägerin irrtümlich am entscheidenden Tag keine Krankschreibung ausgestellt, sondern erst am Folgetag. Das Bundessozialgericht sah hierin dennoch eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

Das Vorgehen gegen entsprechende Bescheide kann aufgrund der sich derzeit ändernden Rechtsprechung lohnenswert sein. Sprechen Sie uns an.

Dauer

Der Anspruch ist auf 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung in einem Zeitraum von 3 Jahren beschränkt. Dies bedeutet, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, welche auf demselben medizinisch nicht ausgeheilten Leiden beruhen, in diesem Zeitraum addiert werden, § 48 I Satz 1 SGB V.

Sind Sie bereits krankgeschrieben und es tritt während der laufenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung hinzu, wird der 78-Wochen-Zeitraum nicht verlängert, § 48 I Satz 2 SGB V.

Als Beispiel:

Sie sind aufgrund eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Arbeitsunfähigkeit entwickelt sich zusätzlich ein psychisches Leiden, aufgrund dessen Sie ebenfalls arbeitsunfähig sind. Der Leistungsanspruch von 78 Wochen wird nicht aufgrund der hinzugetretenen psychischen Erkrankung verlängert.

Eine neue Erkrankung – in unserem Beispiel das psychische Leiden - tritt erst dann nicht mehr "hinzu" und führt somit zu einem eigenen, neuen Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen, wenn Sie am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit, in der Sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, also auch während der 6 Wochen der Lohnfortzahlung. Die Zeiten des Ruhens werden von Ihrem Anspruch auf Krankengeld abgezogen. Nach der Lohnfortzahlung von 6 Wochen haben Sie daher dem Grunde nach noch einen Anspruch auf 72 Wochen Krankengeld.

Vor dem Ende des 78. Wochenzeitraums

Sind Sie auch nach Ablauf der 78. Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht wieder arbeitsfähig, könnten Sie eventuell erwerbsunfähig sein und einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.

Ihre Krankenkasse fordert Sie daher spätestens 3 Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs auf, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen. Hierbei wird geprüft, ob eine solche Rehabilitation innerhalb eines Zeitraums von 3 bis 6 Monaten die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag auf Rehabilitation in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt.

Zudem sollten Sie sich spätestens 3 Monate vor dem Ende des Krankengeldanspruchs einen Antrag auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit stellen. Während der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Haben Sie Probleme mit dem Krankengeld oder dem Arbeitslosengeld? Sprechen Sie uns an.

Beachten Sie unbedingt: Bescheide werden ohne die Einlegung von Rechtsmitteln mit Ablauf eines Monats ab Zustellung rechtskräftig. Eile ist daher geboten.

Magnus Hömberg

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Sozialrecht


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