Illegales Online-Glücksspiel: LG Stuttgart urteilt gegen maltesisches Online-Casino wegen fehlender deutscher Lizenz

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Ein geschädigter Spieler erhält fast 43.000 Euro von einer maltesischen Online-Glücksspiel-Anbieterin zurück. Die Zahlungen der Klagepartei erfolgten demnach rechtsgrundlos.

Ein Spieler aus Deutschland hatte zwischen Dezember 2014 bis 2016 bei Online-Casinospielen der maltesischen Anbieterin Martingale Malta 2 Limited fast 255.000 Euro eingesetzt. Nach Auszahlungen von 211.454,06 Euro verblieb der Klagepartei in diesem Zeitraum ein Verlust von 42.989,94 Euro. Dieses Geld hat der Spieler nun zurückerhalten. Der Grund: Die Beklagte verfügte währenddessen über keine Lizenz zum Anbieten von Online-Casinospielen in Baden-Württemberg. Die Registrierung erfolgte am Wohnort der Klagepartei mit dessen Angabe. Und ebenso, verfügte das Landgericht Stuttgart aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2024 (Az.: 12 O 174/23), musste die Online-Glücksspiel-Anbieterin die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.900,91 Euro freistellen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

„Die Klagepartei ist der Ansicht, ihr stehe wegen Verstoßes der Beklagten gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages 2012 ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung aller von ihr bei den Online-Casinospielen erlittenen Verluste zu. Sie sei 2016 spielsüchtig gewesen, was zu ihrem Ausschluss durch die Beklagten von einem weiteren Spielen geführt habe. Sie habe erst 2023 erfahren, dass das Angebot der Beklagten verboten gewesen sei“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Stuttgart erstritten.

Die maltesische Online-Glücksspiel-Anbieterin wollte sich erwartungsgemäß aus der Sache herauswinden und behauptete, die Klagepartei habe sich der Illegalität von Online-Glücksspielen zumindest leichtfertig verschlossen. In den Medien sei omnipräsent gewesen, dass Online-Casinospiele in Deutschland verboten sei. Aus den AGB der Beklagten auf deren Internetseite sei deutlich hervorgegangen, dass der Spieler die Rechtslage in dem Land, von dem aus er teilnehme, selbst prüfen müsse. Das Angebot der Beklagten sei konzessionsfähig gewesen.

Das hat vor Gericht nicht verfangen: Die Zahlungen der Klagepartei erfolgten nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rechtsgrundlos, heißt es. „Der Vertrag über die Ausübung des Online-Casinospiels auf der Internetseite der Beklagten ist nach § 134 BGB nichtig, da die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 verboten war. Die Behauptung der Beklagten, ihr Online-Casinospiel-Angebot sei konzessionsfähig gewesen und ihr eine Erlaubnis rechtswidrig nicht früher erteilt worden, ändert an dieser Betrachtung nichts.“

Auch Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung betont die Einschlägigkeit von § 812 BGB. Darin heißt es: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“ Ebenso habe laut Gericht nach Anhörung der Klagepartei ein Anhalt dafür gefehlt, dass sich die Klagepartei der Einsicht des Verbotes des Online-Casinospiels zumindest leichtfertig verschlossen haben könnte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klagepartei insofern mehr oder minder gedankenlos das Online-Angebot der Beklagten genutzt habe beziehungsweise von dessen Legalität ausgegangen sei. „Die Klagepartei hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, erst 2023 durch die Internetseite der Klägervertreter auf die Illegalität des Spielens aufmerksam geworden zu sein. Das gibt für geschädigte Verbraucher im Online-Casino-Skandal neue Argumente.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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