Immer wieder Ärger mit unbestellter Ware - Eine Arbeitshilfe

  • 2 Minuten Lesezeit

Gerade auch in der COVID- 19- Pandemie versuchen Firmen ihre Produkte auf unterschiedlichste Art und Weise abzusetzen.

Der Klassiker ist immer und immer wieder:


Die Zusendung unbestellter Ware.

In der Zusendung ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu sehen ( invitatio ad offerendum). Wird die Rechnung für die Warenlieferung bezahlt, dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Der "Kunde" bezahlt dann  meist nicht nur die gelieferte Ware, sondern auch weitere Warenlieferungen meist im Rahmen eines Zwei-Jahres - Abonnements.


TIPP 1     Prüfen Sie, ob Sie die Ware  wirklich bestellt haben ?

TIPP  2    Wenn Sie die Ware wirklich nicht bestellt haben, senden Sie diese zurück, idealerweise mit einem Einschreiben.


TIPP 3  Hier ein MUSTERSCHREIBEN, das Sie verwenden können:

Max Mustermann

Musterstraße...

...........



Fa........... 

c/o Logistikzentrum

Musterstraße

000000 Musterdorf

                                                                                               Datum

                                                                                              

Ihre Warenlieferung vom..................

Sehr geehrte Damen und Herren!


Ich habe  Ihnen keinen Auftrag erteilt.

Ihre Forderung ist nicht berechtigt.

Die Forderung wird daher dem Grunde und der Höhe nach

zurückgewiesen.

Ihre Geschäftspraktiken sind rechtswidrig.

Ändern Sie das.

Sie haben mir künftig  keine Ware mehr

zuzusenden.

Unterlassen Sie das also!


Ware anbei zurück.

Ich untersage Ihnen hiermit

  1. Kontaktaufnahme zu mir

in jeglicher Art und Weise

  1. die unbestellte Zusendung von Ware an mich.

Passiert das noch einmal, werde ich gegen Sie

Strafanzeige wegen Nötigung nach § 240 StGB

erstatten.

Offensichtlich haben Sie sich in rechtswidriger Art und Weise personenbezogene Daten von mir beschafft.

Das geht gleichsam nicht.

Und also fordere ich Sie  hiermit auf,

A u s k u n f t  
 ( Art. 15  DS- GVO )

zu geben über die  von mir    in Ihrem DV- System gespeicherten Daten.

F r i s t : 

........... 12.00 Uhr.

Wird binnen der gesetzten Frist Auskunft vollumfänglich und korrekt nicht gegeben, wird der ganze Vorgang an den zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit weitergeleitet.

Nach erteilter Auskunft fordern  ich  Sie  bereits jetzt auf, sämtliche in Ihrem DV- System von mir   gespeicherten Daten zu

l ö s c h  e n

( Art. 17 D S – G V O )

Der Nachweis der Löschung ist mir  gegenüber beweiskräftig durch Urkundenbeweis – Löschungsprotokoll- zu erbringen bis

F r i s t :

..............12.00 Uhr.

Sollten die v.g. Erklärungen binnen der gesetzten Fristen nicht vorliegen, erfolgen von hier weitere Schritte gegen Sie, u.a.

e i n e

F e s t s t e l l u n g s k l a g e

n a c h   § 256 ZPO.

Hochachtungsvoll

- Unterschrift-




Ihr

Malte Jörg Uffeln

Rechtsanwalt und Mediator (DAA)

www.maltejoerguffeln.de


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