Impfpflicht im Arbeitsverhältnis?

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In Zeiten von Corona kommt dieser Frage besondere Bedeutung zu.

Kann mich mein Arbeitgeber zur Impfung zwingen, bzw. anordnen, dass sich die Mitarbeiter impfen lassen müssen?

Eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es nicht.

Die Verordnung zum Anspruch auf Impfschutz gegen das Coronavirus SARS  -CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung)  enthält keine Impfflicht. Eine Impfpflicht ist zwar grundsätzlich möglich, für die Impfung gegen das Corona Virus  aber nicht vorgesehen.

Jeder  Bürger kann also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er sich gegen das Corona-Virus impfen lassen möchte, oder nicht.

Auf eine gesetzliche Impfpflicht kann sich der Arbeitgeber also nicht berufen.

Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber aber im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen, dass sich die Mitarbeiter/innen  impfen lassen müssen. 

Eine solche Weisung müsste billigem Ermessen entsprechen. Das bedeutet, dass eine umfangreiche Interessenabwägung stattfinden muss, bei der insbesondere auch die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werde müssten.

Auf Arbeitgeberseite stehen die unternehmerische Freiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Arbeitgeber hat ein großes Interesse an einer geimpften Belegschaft. So können Entgeltfortzahlungen sowie Produktionsausfälle vermieden bzw. signifikant reduziert werden.

Auf der Seite der Arbeitnehmer/innen steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit im Vordergrund.

Eine Impfung stellt einen ärztlichen Heileingriff dar, der in die körperliche Unversehrtheit massiv eingreift.

Nach der Güterabwägung haben die Interessen des Arbeitgebers hinter dem Recht der Arbeitnehmer/innen auf körperliche Unversehrtheit zurückzustehen.  Die Interessen des Arbeitgebers sind nicht derart überragend, dass sie den massiven Eingriff in die Grundrechet der Arbeitnehmer/innen rechtfertigen könnten. Die Arbeitnehmer/innen  müssen also selber und frei entscheiden können, ob sie  sich impfen lassen wollen

Ob für Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, die mit besonders gefährdeten Patienten in Kontakt kommen, ggf. die Interessenabwägung anders ausfallen kann oder muss, wird zu diskutieren sein.

Auch muss die Frage gestellt werden, ob sich an der Abwägung etwas ändert, wenn feststeht, dass eine Impfung zu einer sterilen Immunität führt, der Geimpfte also niemanden mehr anstecken kann. Dann nämlich wäre die Impfung nicht mehr nur Eigenschutz und damit eindeutig Privatsache, sondern auch Fremdschutz.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Pflicht zum Impfen im Arbeitsverhältnis zu verneinen sein dürfte. Diese Frage wird aber in den kommenden Monaten und Jahren sicherlich noch die Gerichte beschäftigen.


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