Impfpflicht: Warum der Arbeitnehmer mit einem Internet-Attest die Kündigung riskiert

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen:

Arbeitnehmer, die sich trotz Impfpflicht nicht impfen lassen wollen, können bis zum 16.03.2022 einen ärztlichen Nachweis über ihre Impfunfähigkeit beim Arbeitgeber einreichen. Im Internet gibt es nun die Möglichkeit, eine online erstellte „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ zu bekommen.

Was würde das dem Arbeitnehmer bringen, was würde er riskieren, wenn er diese beim Arbeitgeber einreicht? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Im Internet-Tool, das dieses online-Attest ausstellt, beantwortet der Arbeitnehmer bestimmte Fragen von, wie es dort heißt, „unserem Arzt“ zu möglichen Allergien.

Die Website stellt laut Eigeninformation dann folgende Dokumente aus: Eine „vorläufige Bescheinigung zur Impfunfähigkeit“, und einen „Arztbrief für den weiterbehandelnden Allergologen“.

Bringen tut dieses „Attest“ dem Arbeitnehmer meiner Meinung nach: nichts!

Zwar kann eine Allergie unter Umständen Grundlage für eine medizinische Kontraindikation zur Impfung sein, also eine Impfunfähigkeit begründen.

Da aber das Attest wohl ausschließlich aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers ausgestellt wird, ohne dass ihn ein Arzt gesehen oder mit ihm gesprochen hat, lässt sich meiner Meinung nach eine Ausnahme von der Impfpflicht darauf nicht stützen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn man online mit einem Arzt über seine Kontraindikation per Videocall spricht.

Ohne ärztliche Untersuchung lassen sich die Angaben des Arbeitnehmers aber nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin untersuchen, was meiner Ansicht nach wesentlicher Bestandteil einer ärztlichen Untersuchung ist! Ob die Angaben zu Allergien glaubhaft und widerspruchsfrei sind, kann ein Computerprogramm, meine ich, nicht entscheiden. Es würde, meine ich, auch nicht ausreichen, wenn der Arzt nur die Angaben ohne Patientenkontakt prüft.

Der Arbeitgeber wiederum kann solche Internet-Atteste unter Umständen wirksam anzweifeln, falls nämlich die Umstände darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer das Attest nur vorschiebt und tatsächlich gar keine Allergie vorliegt. Das könnte meiner Ansicht nach der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit skeptisch gegenüber Corona-Maßnahmen und Impfungen war.

Zweifelt der Arbeitgeber die Bescheinigung vor Gericht auf dieser Grundlage wirksam an, stünde dem Arbeitnehmer normalerweise die Möglichkeit offen, den Arzt, der das Attest ausgestellt hat, als Zeugen laden, damit er die Kontraindikation vor Gericht bestätigt.

Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer hier wohl nicht! Ohne ärztliche Untersuchung wird der Nachweis einer Kontraindikation vor Gericht regelmäßig nicht gelingen.

Zwar heißt das nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess deshalb verlieren muss – beispielsweise ist noch unklar, ob die Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Arbeitnehmer hat aber deutlich bessere Chancen, wenn seine Bescheinigung von einem Arzt aufgrund ärztlicher Untersuchung in dessen Praxis ausgestellt wurde.

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