In welchem Alter ist ein Kind in Kindschaftssachen vom Gericht anzuhören?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Die gesetzliche Regelung

In allen Verfahren in Kindschaftssachen hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es auch dann anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Von einer solchen persönlichen Anhörung darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen.

Die Kindesanhörung wird durchgeführt, um den Sachverhalt aufzuklären und dient dem Familiengericht als Entscheidungshilfe.

Ordnet das Familiengericht die persönliche Anhörung des Kindes an, kann diese Entscheidung von den Eltern nicht angefochten werden.

2. Anhörung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Auch ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, muss persönlich angehört werden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Je älter das Kind ist, umso mehr ist dessen persönliche Anhörung durch das Familiengericht angezeigt.

Nach herrschender Auffassung sind bereits Kinder ab dem dritten Lebensjahr anzuhören. Aber auch bei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, kann eine persönliche Anhörung durchaus sinnvoll sein. Wenngleich Kinder unter drei Jahren für gewöhnlich noch keinen eigenen Willen entwickelt haben, so kann das Gericht aus der Anhörung jedoch Wünsche und Vorlieben des Kindes heraushören.

3. Abgesehen von Anhörung

Ausnahmsweise kann von der Anhörung des Kindes abgesehen werden, wenn die Belastung der Anhörung für das Kind zu groß wäre. In diesem Falle muss das Gericht abwägen, welche Vorteile es sich durch die Anhörung des Kindes verspricht und wie sehr möglicherweise das Kind durch die Anhörung belastet wird. Ergibt die Abwägung, dass die Nachteile für das Kind größer sind, als die Vorteile der Sachaufklärung durch das Familiengericht, kann die Anhörung unterbleiben, wenn das Kind durch die Anhörung möglicherweise psychisch belastet wird und dies mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, bzw. die Kindesanhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde.

Hierbei ist auch zu untersuchen, inwieweit die Kindesanhörung ersetzt werden kann durch Einholung von Auskünften anderer Verfahrensbeteiligter, zum Beispiel des Verfahrensbeistands, des Ergänzungspflegers, des Umgangspflegers oder durch Mitarbeiter des Jugendamts.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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