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„Independence Day: Wiederkehr“ Waldorf-Frommer-Abmahnung: So reagieren Sie richtig

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Werkes „Independence Day: Wiederkehr“ über Internettauschbörsen ab.

Die Kanzlei verlangt von dem Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Bereits beim Herunterladen beginnt das Verbreiten des Werkes und setzt jedes Mal automatisch ein, wenn sich die Software mit dem Internet verbindet. Lädt man also einen Film herunter, so bietet man sofort die bereits heruntergeladenen Dateifragmente an, ob man das nun möchte oder nicht.

Ist der Abgemahnte wirklich der Täter, ist es unerheblich, ob diese Urheberrechtsverletzung bewusst begangen wurde oder nicht. Verschulden oder Vorsatz spielen für den Unterlassungsanspruch keine Rolle.

Rechtlicher Hintergrund der Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bildet das Kernstück der Abmahnung. Wird eine Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches abgegeben, ist diese grundsätzlich ein Leben lang bindend. Diese Bindung ist ernst zu nehmen, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Grundsätzlich werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz sowie die angefallenen Abmahnkosten geltend gemacht. Es ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Inwieweit die Ansprüche bestehen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadensersatz muss grundsätzlich nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Abmahnkosten kommen hingegen auch bei einem sogenannten Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte immer erst geprüft werden.

Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Vermutung der Täterschaft auf eine Abmahnung reagieren.

Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten werden wegen dieser vermuteten Haftung des Anschlussinhabers gegen ihn gerichtet.

Ein Internetanschluss wird allerdings gewöhnlich nicht nur vom Anschlussinhaber selbst genutzt, sondern es haben auch Dritte wie beispielsweise Familienmitglieder, Freunde, Besucher oder Mitbewohner Zugriff auf den Anschluss und kommen somit als mögliche Täter in Betracht. Ob und in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber in einem solchen Fall für die Rechtsverletzung haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden.

Ist der Abgemahnte selbst gar nicht der Täter, schuldet er auch keinen Schadensersatz, da der Schadensersatzanspruch nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden kann. Die geltend gemachten Anwaltskosten muss der Anschlussinhaber ebenfalls nur dann erstatten, wenn er als Störer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung haftet, er die Rechtsverletzung also pflichtwidrig ermöglicht hat.

Was muss ich nun also darlegen, damit meine Haftung komplett entfällt?

Sie haften nicht, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte hierzu aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen.

Zu prüfen ist somit, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

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Wir streben keinen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an, sondern haben uns das Ziel gesetzt, eine Zahlung an die Gegenseite zu vermeiden.

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