„Individualbeitrag“ der Targobank unwirksam – Anspruch auf Rückzahlung

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Bereits im Dezember 2014 haben wir einen Artikel zum Thema Bearbeitungsgebühren verfasst. Nunmehr wurden wir in mehreren Fällen von Kunden der Targobank mandatiert, für die wir die Rückerstattung derartiger Bearbeitungsentgelte einfordern.

Die Targobank hat vor einiger Zeit eine Anpassung ihrer Darlehnsverträge vorgenommen. So hat sie die „Bearbeitungsgebühr“ in „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ umbenannt. Durch diese Umbenennung versucht die Targobank, der Rückerstattung gezahlter Bearbeitungsgebühren zu entgehen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass die Vereinbarung einer „einmaligen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr“ unzulässig ist.

Dem Versuch der Targobank, durch die Umbenennung der Rückzahlung solcher Entgelte zu entgehen, haben mehre Gerichte einen Riegel vorgeschoben. Die Richter urteilten, dass der angebliche „Individualbetrag“ bei verständiger Würdigung nichts anderes als eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens und ggf. einer etwaigen Bonitätsprüfung sei, welche die Bank im eigenen Interesse vornehme. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Kunden zwischen einem Individualkreditvertrag und einem Basiskreditvertrag wählen könnten.

Dieser Auffassung schloss sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.05.2016 an. Die Richter urteilten, dass der „einmalige, laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ unwirksam ist.

Betroffene Kunden der Targobank, welche den „Individualbeitrag“ entrichtet haben, können diesen nunmehr unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung zurückverlangen.

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug vertritt Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Rechtsanwalt Alexander Jahn hat bereits eine Vielzahl derartiger Verfahren geführt und verfügt über die entsprechende Expertise auf diesem Gebiet.



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