Indiz für Benachteiligung wegen Alters: „Junges dynamisches Team“ – Schandensersatz
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Stellenausschreibung Indiz für Benachteiligung
Wenn in einer Stellenausschreibung ein/e Bewerber/in für eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ gesucht wird, bewirkt diese Formulierung eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Diese Formulierung ist geeignet, die Vermutung nach § 22 Allgemeines Gleichstellungsgesetz zu begründen, dass der/die Bewerber/in im Auswahl- und Stellenbesetzungsverfahren wegen seines/ihres Alters benachteiligt werde. So hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.08.2016 zum Aktenzeichen 8 AZR 406/14 entschieden.
Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung
Der Kläger beantragte daher beim Arbeitsgericht, dass die Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger eine Entschädigung und Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz zu zahlen. Der Kläger ist 1969 geboren. Die Beklagte veröffentlichte eine Stellenanzeige, in welcher sie einen „Junior-Consultant“ zur Tätigkeit „in einem jungen dynamischen Team“ suchte. Auf die Bewerbung des Klägers erhielt er von der Beklagten eine Absage. Hierauf forderte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Absatz 1 und 3 Allgemeines Gleichstellungsgesetz. Nach seiner Ansicht sei der Kläger sowohl in der Stellenanzeige als auch in der Auswahlentscheidung wegen des Alters diskriminiert worden.
Klage bis zum Bundesarbeitsgericht
Nach Abweisung seiner Klage durch das Landesarbeitsgericht legte der Kläger mit Erfolg Revision ein. Die Klage wurde zurückverwiesen an das Landesarbeitsgericht, welches unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts neu zu entscheiden hat.
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Diskriminierung
Das Bundesarbeitsgericht vertrat entgegen der vorherigen Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Ansicht, dass die angebotene Tätigkeit in „einem jungen dynamischen Team“ eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Deshalb sei sie als Indiz geeignet, die Vermutung nach § 22 Allgemeines Gleichstellungsgesetz zu begründen, der Kläger sei im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden.
Mehrere Indizien für Diskriminierung
1. „Junges Team“
Aus der Sicht des Bundesarbeitsgerichts sei in der Ausschreibung nicht nur die Botschaft enthalten, dass die Mitglieder des Teams jung sind, sondern auch, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der ebenfalls jung ist. Ansonsten würde diese Passage ohne Aussagegehalt und überflüssig sein.
2. „Dynamisch“
Verstärkt werde dieser Eindruck dadurch, dass die Beklagte den Begriff „dynamisch“ gewählt habe. Dieser Begriff werde eher jungen Mitarbeitern zugeschrieben.
3. „Junior-Consultant“
Im von der Beklagten gewählten Begriff „Junior-Consultant“ könne ebenfalls eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters liegen.
Beweislast bei Arbeitgeberin, dass keine Diskriminierung erfolgt sei
Nach § 22 Allgemeines Gleichstellungsgesetz trete eine Beweislastumkehr ein. Somit müsse die Arbeitgeberin darlegen und beweisen, dass andere Gründe entscheidend für die Ablehnung des Klägers waren. Hierüber müsse das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage des Parteivortrages entscheiden.
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