Infinius AG und Future Business KG: Erhebliche Vermögenswerte beschlagnahmt!

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Wie sich aus einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 31.01.2014 ergibt, wurden bei den im Oktober 2013 vorläufig festgenommenen Verantwortlichen der Infinius-Gruppe erhebliche Vermögenswerte sichergestellt.

Angeblich soll es sich um Werte in Höhe von ca. 14,5 Mio. EUR handeln, wobei die Wertermittlung noch nicht abgeschlossen ist. Es handelt sich dabei um persönliches Vermögen der Beschuldigten Jörg Biel, Siegfried Bullin, Dr. Kewan Kadkhodai, Andreas Christian Kison, Rudolf Ott und Jens Pardeike. Darüber hinaus wurden auch Vermögenswerte der Infinius AG Finanzdienstleistungsinstitut gesichert. Eine entsprechende Liste ist im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für die Anleger, die ihr Kapital in Genussrechte und Inhaberschuldverschreibungen investiert haben stellt sich nun die Frage, ob - und wenn ja wie - diese auf diese Werte zugreifen können. Zunächst richten sich Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die entsprechenden Gesellschaften. Zusätzlich haften aber auch die hinter den Gesellschaften stehenden Personen, wenn diesen im Zusammenhang mit den angebotenen Kapitalanlagen ein strafbares Verhalten (hier: Kapitalanlagebetrug) nachgewiesen werden kann. Dann ist grundsätzlich ein Zugriff auf deren Vermögen möglich.

Der Weg, hier im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens einen Titel zu erwirken ist zeitaufwändig. Es besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hier rasch zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen. Hier bietet sich das sog. „Arrestverfahren" (dinglicher Arrest) an.

Ob ein solcher dinglicher Arrest allerdings im Rahmen eines Insolvenzverfahrens noch Wirkung entfalten kann ist zwischen den Gerichten umstritten. Denn nach § 88 InsO werden Vollstreckungsmaßnahmen, die einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt werden, unwirksam. Allerdings muss es bei Privatpersonen, im Gegensatz zu Unternehmen, nicht zwingend zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens kommen. Insoweit besteht somit durchaus die reelle Chance, durch ein solches Arrestverfahren seinen Rang zu sichern und eventuell zu einer vorzugweisen Befriedigung seiner Ansprüche zu kommen.

Betroffene Anleger sollten sich daher bei einem in insolvenz- und kapitalanlagerechtlichen Fragen spezialisierten Anwalt fachkundigen Rat einholen. Die KKWV-Anwaltskanzlei hält das Arrestverfahren momentan für den einzig gangbaren Weg, um möglichweiser eine Sicherung und Befriedigung der Ansprüche durch Zugriff auf das Vermögen der Beschuldigten zu erreichen. Im Falle einer baldigen Privatinsolvenz der Beschuldigten würde das Verfahren allerdings ins Leere laufen.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Privatanlegern, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind dabei alle Wertpapierarten, offene und geschlossene

Fondsbeteiligungen (insbesondere Schiffs-, Immobilien- und Lebensversicherungsfonds), sog. „Schrottimmobilien und (atypisch) stille Beteiligungen oder Genussrechte. Anspruchsgegner sind Banken, Initiatoren, Vermittler oder Gründungsgesellschafter, insbesondere auch im Bereich des sog. Grauen Kapitalmarkts".

Ansprechpartner in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel. 0821/43 99 86 70).



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