Informationsrechte des Betriebsrates – Überwachung der Lohngerechtigkeit im Unternehmen

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Das Recht des Betriebsrates bzw. des Betriebsausschusses auf Einsicht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter der Mitarbeiter ist ein häufiges Streitthema zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Uneinigkeit herrscht zum einen oft über die Art und Weise der Einsichtnahme. Aber auch der Umfang dieses Informationsrechtes führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen.

Betriebsrat begehrte Einsicht in Bruttolöhne und -gehälter des ganzen Unternehmens

Zu Letzterem, dem Umfang des Informationsrechtes, hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 1 ABR 27/16) nun eine Entscheidung gefällt. Ein örtlicher Betriebsrat begehrte nicht nur Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Mitarbeiter im eigenen Betrieb. Er ging noch einen Schritt weiter und beantragte, auch die Gehaltslisten in den anderen Betrieben des Unternehmens einsehen zu dürfen. Der Betriebsrat begründete dies damit, dass er gem. §80 Abs.1 Nr.1 BetrVG darüber zu wachen habe, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Dazu gehöre auch die sich aus § 75 Abs.1 BetrVG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 14. Januar 2014 – 1 ABR 54/12 -Rn. 23).

BAG: der örtliche Betriebsrat muss nicht alles wissen

Während die ersten beiden Instanzen noch zugunsten des Betriebsrates entschieden, wies das BAG die Anträge des Betriebsrates ab. Das BAG führte zwar aus, dass die Überwachung von zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge natürlich Aufgabe des Betriebsrates ist. Auch gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Mitarbeiter eines Unternehmens und verpflichtet den Arbeitgeber, die Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten. Das Überwachungsrecht des Betriebsrates ist aber auf den einzelnen Betrieb begrenzt. Und damit wird auch eine Grenze des Einsichtrechts erreicht. Denn wo für den Betriebsrat offensichtlich keine Beteiligungsrechte in Betracht kommen, hat er auch kein Einsichtnahmerecht mehr.

Keine Kontrolle des Arbeitgebers? Doch!

Das BAG führt in seiner Entscheidung letztlich aber auch aus, dass der Arbeitgeber nicht völlig ohne die Kontrolle durch eine Mitarbeitervertretung handeln kann. Das BAG stellt in der Entscheidungsbegründung heraus, dass der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz die überbetriebliche Lohngerechtigkeit betrifft. Daher steht in diesem Fall dem Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG zu.


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