Inhaltskontrolle von Ausbildungskostenerstattungsklausel

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Mit Urteil vom 17.09.2009 zum Az. III ZR 207/08 hat der BGH eine formularvertragliche Regelung in einem weiterführenden Ausbildungsvertrag gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für nichtig befunden. Diese Klausel war insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Verträgen zu würdigen, die ein Diplom-Ingenieur abschließen musste, um auf der Akademie des Klägers zum Kfz-Prüfingenieur ausgebildet zu werden. Hierbei war neben einer Vergütung in Höhe von 12.300,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer ein Anstellungsvertrag mit dem dazugehörigen Sachverständigenbüro und der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages vorgesehen, durch welchen die Klägerin sich die Dienste des beklagten Ingenieurs auch weiterhin sicherte. Zur Sicherstellung der Ausbildungskosten wurde ein Darlehensvertrag abgeschlossen, welcher vorsah, dass für die Dauer von längstens 3 Jahren ab dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ein Teil des Betrages gestundet bzw. sogar ganz erlassen wurde. Nachdem der Beklagte nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung vorzeitig das sich anschließende Anstellungsverhältnis beendete, stand der Prüforganisation kein Anspruch auf das nach der streitgegenständlichen Klausel geschuldete letzte Drittel der Ausbildungsvergütung zu.


Maßgebend hierfür war die Gesamtschau aller Verträge.  Entsprechend dem Ziel, den (künftigen) Prüfingenieur dazu anzuhalten, für die Dauer von mindestens 3 Jahren nach Ausbildungsabschluss ausschließlich für den Kläger bzw. das mit ihm partnerschaftlich Verbundene Sachverständigenbüro tätig zu werden, war die Klausel einer Regelung über die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gleichzustellen und als solche nichtig, da sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch einseitige Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligte. Zwar ist die Erstattung von Ausbildungskosten grundsätzlich zulässig und das billigenswerte Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, die von ihm finanzierte Ausbildung des Arbeitnehmers für den eigenen Betrieb möglichst langfristig nutzen zu können. In Abwägung mit dem Interesse der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers muss ihm dies jedoch im Einzelfall zumutbar sein, etwa dann, wenn hierdurch seine Arbeitsmarktchancen erhöht werden. Insbesondere ist eine Regelung nichtig, wenn sie dem Arbeitnehmer ohne Ausnahme und Differenzierung der auslösenden Umstände in jedem Fall einer vorfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Erstattungspflicht auferlegt. Eine solche liegt auch in der gewählten Form eines stufenweise zu erlassenden „Darlehens“ vor. Da die Regelungen sämtlich bezweckten, den Beklagten in die Prüforganisation der Klägerin in deren eigenem Erwerbsinteresse einzubinden und ihm einen Wechsel zu einer anderen Organisation zu erschweren, ohne dabei nach dem Grund der Beendigung zu differenzieren - und damit auch solche aus der Sphäre des Arbeitgebers erfasste - , war die Erlassklausel als formularvertragliche Entgeltregelung unwirksam.


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