Insolvenzantrag zu spät gestellt? – Die unbedachten Folgen der Corona-Krise

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Insolvenzantrag zu spät gestellt? – Die unbedachten Folgen der Corona-Krise

Mit der Corona-Pandemie gingen für zahlreiche Unternehmen besondere wirtschaftliche Herausforderungen einher. Früh hatte der Gesetzgeber dies erkannt und bereits im März 2020 mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages teilweise ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen Corona-Pandemie beruht. Das sollte es Unternehmen trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen, ihre unternehmerische Tätigkeit fortzuführen.

Die Antragspflicht gilt wieder uneingeschränkt

Die Aussetzung der Antragspflicht wurde mehrfach (eingeschränkt) verlängert, seit dem 30.04.2021 gilt die Antragspflicht aber wieder uneingeschränkt. Dennoch sind für viele Unternehmen die Auswirkungen der Krise noch (unverändert) spürbar – eine Welle an Insolvenzanträgen droht zurzeit.

Unsicherheiten bezüglich Antragstellung

Bei Unternehmen, die nach Ablauf der Laufzeit des COVInsAG Insolvenzantrag stellen mussten, herrscht zum Teil Unsicherheit. Es geht um die Frage, ob der Insolvenzantrag bereits in der Zeit der Geltung des COVInsAG hätte gestellt werden müssen. Dabei wird häufig übersehen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht für jedes Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten galt. Vielmehr koppelte das COVInsAG die Aussetzung an bestimmte Voraussetzungen.

Voraussetzungen des COVInsAG

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags war nicht ausgesetzt, sofern die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhte. Auch Unternehmen, für die keine Aussicht auf ein baldiges Beseitigen einer Zahlungsunfähigkeit bestand, waren nicht von der Insolvenzantragspflicht befreit. Seit dem 01.10.2021 war nur noch die Antragspflicht bei Überschuldung ausgesetzt, nicht jedoch für die praktisch deutlich relevantere Zahlungsunfähigkeit. Noch weitere Voraussetzungen bestanden nach § 1 Abs. 3 COVInsAG für die Aussetzung im Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.04.2021.

Folgen einer verspäteten Antragsstellung

Ist die Geschäftsleitung der Insolvenzantragspflicht unter Berufung auf das vermeintlich rettende COVInsAG zu Unrecht nicht nachgekommen, so drohen erhebliche Haftungsansprüche. Dies kann auch die Steuerberater der antragspflichtigen Unternehmen betreffen. Zudem kann eine Strafbarkeit z.B. wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO oder wegen Bankrotts nach § 283 StGB in Betracht kommen. Unternehmen, die nachträglich Zweifel an der rechtmäßigen Aussetzung hegen, sollten diese daher nachprüfen, um zivilrechtliche und auch strafrechtliche Folgeschäden möglichst zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.

Relevant auch für Gläubiger

Die genaue Überprüfung, ob für ein Unternehmen die Antragspflicht ausgesetzt war, ist auch für Gläubiger wie Lieferanten oder Kreditgeber von derzeit akut bedrohten Unternehmen äußerst relevant. Es gilt zu klären, ob möglicherweise wirtschaftliche Schwierigkeiten unter dem Deckmantel der Pandemie verschwiegen wurden – schließlich kann eine verspätete Antragsstellung für Gläubiger ganz erhebliche finanzielle Schäden bedeuten. So droht unter anderem die Anfechtung erhaltener Zahlungen durch den zukünftigen Insolvenzverwalter des Schuldners, da die Privilegien des § 2 COVInsAG in solchen Fällen nicht greifen. Besteht der Verdacht einer verspäteten Antragsstellung, sollte dies daher frühestmöglich abgeklärt werden.

Fazit

Bestehen bei Ihnen – gleich ob als Geschäftsleitung, Steuerberatung oder Gläubiger eines Unternehmens in wirtschaftlichen Schwierigkeiten – Bedenken, weil ein Insolvenzantrag gegebenenfalls zu spät oder gar nicht gestellt wurde, sollten Sie Ihre Sachlage in Anbetracht der hohen wirtschaftlichen Bedeutung professionell anwaltlich prüfen lassen.

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Foto(s): https://pixabay.com/


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