Insolvenzantragspflicht gilt trotz Corona ab Oktober wieder! Strafbarkeit droht
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Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind im März Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft getreten.
Seit März 2020 keine Insolvenzantragspflicht
Unternehmen, die wegen der COVID 19 Corona Pandemie in eine finanzielle Krise gerieten, mussten seit März 2020 keinen Insolvenzantrag stellen. Voraussetzung war, dass die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit coronabedingt, d.h. eine Folge der Corona Pandemie war und eine Besserung der finanziellen Lage in Aussicht ist.
Insolvenzantragspflicht: Anwalt & Verteidiger in München informiert
Grundsätzlich gibt es im deutschen Recht die Pflicht, innerhalb 3 Wochen seit Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es mehr als 10% seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von 3 Wochen nicht mehr erfüllen, d.h. bezahlen kann (§ 17 InsO).
Ab Oktober 2020: Insolvenzantragspflicht nur bei Zahlungsunfähigkeit
Ab Oktober 2020 besteht wieder die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.
Für überschuldete Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig sind, gilt die Insolvenzantragspflicht ab Oktober 2020 noch nicht. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für überschuldete Unternehmen verlängert werden. Eine Firma ist überschuldet, wenn das Vermögen eines Unternehmens nicht dazu ausreicht, alle laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Strafbarkeit bei Insolvenz: Anwalt & Strafverteidiger klärt auf
Eine Insolvenz bedeutet nicht nur einen finanzielle Krise für ein Unternehmen. Rund um eine Insolvenz gibt es viele strafrechtliche Risiken, die zu beachten sind. Wenn Sie in einer finanziellen und wirtschaftlichen Krise mit Ihrem Unternehmen stecken, werden bestimmte Handlungen während dieser Krise als Straftaten gewertet.
Als Anwalt & Verteidiger in München geben wir Ihnen einen Überblick über die relevantesten Straftaten rund um das Thema Insolvenz.
Folgende Straftaten kommen in der Regel in Betracht:
Insolvenzverschleppung
Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO begeht, wer als Geschäftsführer einer juristischen Person (GmbH, AG, eV, KGaA) trotz Kenntnis der finanziellen Krise nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt.
Bankrott
Bankrott gem. § 283 StGB liegt z.B. vor, wenn während der Insolvenz Vermögensbestandteile, die zur Insolvenymasse gehören, verheimlicht oder beiseite geschafft werden.
Gläubigerbegünstigung
Eine Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB liegt vor wenn während der Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt wird, obwohl der Gläubiger diese Sicherheit oder Befriedigung zu jener Zeit überhaupt nicht beanspruchen kann.
Schuldnerbegünstigung
Eine Schuldnerbegünstigung liegt gem. § 283d StGB z.B. dann vor, wenn eine Person einem Schuldner trotz Zahlungsunfähigkeit dessen Vermögen verheimlicht oder beiseite schafft.
Untreue (§ 266 StGB)
Untreue nach § 266 StGB begeht, wer mit ihm anvertrautem Vermögen, z.B. als Geschäftsführer eines Unternehmens, derart umgeht, dass dem Unternehmen ein Vermögensnachteil entsteht.
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Wer als Arbeitgeber Beiträge seiner Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig an die Sozialversicherungen abführt, macht sich strafbar nach § 266a StGB.
Steuerhinterziehung
Wer steuerlich erhebliche Tatsachen dem Finanzamt falsch oder unvollständig angibt und dadurch Steuervorteile erlangt, macht sich strafbar nach § 370 AO wegen Steuerhinterziehung.
Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftat: Sofort Anwalt & Strafverteidiger kontaktieren
Wenn gegen Sie wegen einer Insolvenzstraftat ermittelt wird, sollten Sie sofort einen Anwalt & Verteidiger einschalten. In meiner Kanzlei im Herzen von München berate ich Sie gern zu allen strafrechtlichen Themen rund um die Insolvenz.
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