Insolvenzverfahren der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 02.01.2017 wurde über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies kommt für die Anleger nicht ganz unerwartet.

Bereits seit dem Jahr 2015 müssen Anleger um ihr angelegtes Geld bangen.

Bei der Beteiligungsgesellschaft handelt es sich um einen Bestandteil eines komplizierten Anlagekonstrukts. Die Anleger haben sich dabei über verschiedene Anlageprodukte an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG als stille Gesellschafter beteiligt.

Emittent und Herausgeber dieser Finanzprodukte war die Fidentum GmbH, die bereits im Jahr 2015 über ihr Vermögen die Insolvenz eröffnet hat. Diese hatte auch die dazugehörigen Prospekte über die verschiedenen Anlageprodukte herausgegeben.

Für das Produkt LombardClassic 2 geht aus diesem hervor, dass die Beteiligungsgesellschaft selbst die Anlagegelder zur Ausgabe von Pfandkredite an die Lombardium GmbH & Co.KG verwendet. Dafür erhält die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG als Sicherheit hochwertige Pfandgegenstände, wie Kunst, Schmuck etc.

Aus den Gewinnen durch die Kreditvergabe gewährte die Beteiligungsgesellschaft den Anlegern eine Gewinnbeteiligung von bis zu 7,15 %. Aus dem Prospekt geht jedoch hervor, dass die Höhe sich an der Erfolgsquote dieses Geschäftsmodelles misst. Gewinnbeteiligungen konnten damit auch ausbleiben.

Nach drei Jahren sollten die Anleger neben ihren erhaltenen Gewinnbeteiligungen ihr Anlagevermögen zurückerstattet bekommen. Darauf warten die Anleger nun schon fast 2 Jahre.

Voraussetzung für die Erstattung der eingezahlten Anlage ist nämlich, dass die Lombardium GmbH & Co.KG ihre Pfandgegenstände auslöst und die erhaltenen Darlehen zurückzahlt.

Sehr schweigsam verhält sich der Prospekt zu dem Umstand, was passieren kann, wenn dies nicht geschieht. Vielmehr werden die verschiedenen Sicherheiten dieser angeblich durchdachten Kapitalanlage hervorgehoben.

Genau dieser Fall ist allerdings Wirklichkeit geworden und die Anleger haben bis heute ihre Einlage nicht zurückerhalten.

Im Rahmen der Insolvenz sollten die Anleger daher ihre Forderungen gegen die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG anmelden, damit sie ggf. einen Teil ihrer Einlage zurückerhalten können. Über die genaue Höhe können derzeit keine Aussagen getroffen werden.

Umso wichtiger ist es deshalb, dass auch anderweitige Ansprüche geprüft werden. Im Vordergrund steht dabei der Anspruch gegen den Berater.

Nicht selten haben die Anlageberater vollkommen unerfahrenen Anlegern mit dieser Beteiligung eine sichere Kapitalanlage mit einer hohen Rendite versprochen.

Verschwiegen wurde dabei jedoch, dass nach den Angaben des Prospekts die gezahlte Gewinnbeteiligung von bis zu 7,15 % lediglich die maximale halbjährliche Auszahlung darstellt, diese jedoch auch bei schlecht laufenden Geschäften der Beteiligungsgesellschaft ausbleiben kann. Das immer wieder auftretenden Problem der Aufklärung über den Totalverlust, d. h. den Ausfall der Rückzahlung der Einlage, ist auch in diesem Fall wieder präsent.

Insoweit sollten sich geschädigte Anleger nicht scheuen, neben der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um sich über weitere Ansprüche in dieser Angelegenheit beraten zu lassen.

Sehr gerne stehe ich Ihnen bei diesen Fragen zur Verfügung.

Rechtsanwältin Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ninja Lorenz LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten