Insolvenzverwalter der Leasetrend AG verklagt Anleger
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Aktuell werden an die Anleger Klagen des Insolvenzverwalters Dr. Max Liebig zugestellt.
Damit wird "Zahlung negativen Abfindungsguthabens" geltend gemacht, in der Sache geht es um Rückzahlungsansprüche gegen die atypisch stillen Gesellschafter aufgrund früherer Entnahmen gemäß § 16 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages.
Hier gilt es zunächst, die vom Gericht gesetzten Fristen zur rechtzeitigen Verteidigungsanzeige einzuhalten und die Berechtigung der Ansprüche anwaltlich überprüfen zu lassen.
Der Insolvenzverwalter ist aber schon nicht ohne weiteres befugt, derartige Forderungen gegen Anleger geltend zu machen.
Außerdem setzt die verlangte Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens eine entsprechende Abrechnung voraus, damit die Zusammensetzung des eingeklagten Betrages nachvollzogen werden kann. Dabei sind neben den gesellschaftsvertraglichen Regelungen auch die gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Derartige Auseinandersetzungsrechnungen sind sehr komplex und erfordern genaue Kenntnisse der relevanten Regelungen. Die mit den Klagen vorgelegte Berechnung der GKK Partners Wirtschaftsprüfer dürfte nicht ausreichen. Dieser Ansicht hat sich inzwischen auch das Landgericht München I mit einem entsprechenden Hinweis angeschlossen. Nach Vorlage einer ausführlicheren Berechnung in diesem Verfahren konnte erkannt werden, dass die Verteilung der Anfangsverluste nicht mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung übereinstimmen dürfte.
Hilfreich zur Abklärung sind u.a. die seit Abschluss der Beteiligung erstellten Jahresabschlüsse wie auch ggfs. gefasste Gesellschafterbeschlüsse, auch die den Anlegern zugesandten Jahresabschlussunterlagen zur schriftlichen Beschlussfassung mit den dortigen Erläuterungen.
Ferner sollten vorsorglich auch die Zeichnungsunterlagen zur Aufklärung der Umstände anlässlich der Unterzeichnung der Beitrittserklärung überprüft werden.
Es empfiehlt sich auf alle Fälle, einen in Kapitalanlagesachen und Fondsauflösungen erfahrenen Rechtsanwalt/Fachanwalt zu konsultieren.
Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat sollte diese auf alle Fälle um Deckungsschutz bitten, im Falle einer Ablehnung sollte genau geprüft werden, ob dies berechtigt ist. Hier sollte ein Fachanwalt für Versicherungsrecht weiterhelfen können.
Bei Bedarf können Sie sich gerne an uns als Fachanwaltskanzlei für Bank-/Kapitalmarktrecht sowie Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht wenden und unsere online-Mandatsaufnahme auf unserer Homepage www.Rechtsanwalt-Goettler.de nutzen.
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