Internationale Paare – welches Recht entscheidet über den Vermögensausgleich nach der Scheidung?

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Nach einer europaweiten Harmonisierung der Rechtsanwendung bei Ehescheidungen, bei Unterhaltsfragen und im Bereich von Umgangs- und Sorgerechtsentscheidungen tritt zum 01.01.2019 eine EU-Verordnung zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung im Güterrecht in Betracht.

Falls keine Rechtswahl getroffen wurde, soll künftig einheitlich das Recht des ersten gemeinsamen Aufenthaltsorts nach der Heirat anzuwenden sein. Falls es keinen gemeinsamen Aufenthalt gibt, gilt das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit. Gibt es auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, wird das Recht angewandt, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam verbunden sind.

So ist der Grundsatz. Ausnahmen gibt es insbesondere, wenn der gemeinsame Aufenthalt in einem anderen Staat wesentlich länger war, als der vorherige Aufenthalt in einem Staat nach der Eheschließung. 

Vorrangig ist bei allen internationalen Ehen für alle Folgesachen der Trennung und Scheidung eine notariell festgelegte Rechtswahl zu beachten. Mehr noch als bei innerdeutschen Ehen gilt also: ein Ehevertrag kann vor bösen Überraschungen bei Trennung und Scheidung schützen.

Denn beispielsweise das österreichische Recht sieht Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand vor. Auch wenn die Eheleute also später von Österreich nach Deutschland ziehen, findet kein Zugewinnausgleich statt. Hat die Ehefrau die Familienarbeit übernommen und keine eigenen Ersparnisse, erhält sie also dennoch keinen anteiligen Ausgleich an den Ersparnissen des Ehemannes (oder auch an Immobilienwerten, Kapitallebensversicherungen, Aktien etc.).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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