Internationaler Erbfall - welches Recht ist anwendbar?

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In Zeiten der europäischen Integration, der Globalisierung und der damit verbundenen grenzüberschreitenden Mobilität wächst die Zahl der Erbfälle mit Auslandsberührung. Internationale Erbfälle liegen z.B. vor, wenn der Erblasser Deutscher ist und ein Bankkonto in der Schweiz oder eine Ferienimmobilie am Mittelmeer im Eigentum hat. Ebenso grenzüberschreitend sind Fälle mit deutschen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und/oder dort ein Testament errichten. Schließlich sind noch all die Erbfälle von in Deutschland lebenden Ausländern zu nennen.

Nationales Erbrecht – große Unterschiede auch innerhalb Europas
Da ein internationales oder auch europäisches Erbrecht nicht existiert, muss stets nationales Erbrecht zur Anwendung kommen. Dieses ist von Staat zu Staat verschieden. So ist z.B. das Pflichtteilsrecht in Italien strenger als bei uns, in den USA und England dagegen weitgehend unbekannt. Auch sind die in Deutschland beliebten Erbverträge als Alternative zum Testament in vielen Ländern unzulässig.

Kollisionsnormen führen zum anwendbaren Recht
Welches nationale Erbrecht im Einzelfall zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach so genannten Kollisionsnormen. In Deutschland entscheidet die Staatsangehörigkeit. Bei deutschen Staatsbürgern soll also grundsätzlich deutsches Erbrecht Anwendung finden – auch wenn sie im Ausland leben oder dort Vermögen haben. Bei einem in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen greift dagegen italienisches Recht. Verweisen die deutschen Kollisionsnormen aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit auf ausländisches Recht, müssen zunächst die dortigen Verweisungsnormen geprüft werden. Knüpft man dort nicht auch an die Staatsangehörigkeit an, kann es abweichende Ergebnisse hinsichtlich des anzuwendenden Rechts geben. Außerdem bezieht sich eine Verweisung auf das Recht der Staatsangehörigkeit nicht auf solche Gegenstände, die nicht im Heimatstaat des Erblassers gelegen, sind sondern in einem Staat, wo sie besonderen Vorschriften unterliegen. Bei einem Deutschen mit einer Ferienimmobilie in Frankreich gilt z.B. hinsichtlich der Immobilie französisches Erbrecht.

Richtige Beratung bei internationalen Erbfällen
Der Berater von Erbfällen mit Auslandsberührung muss die Vorschriften des internationalen Erbrechts beachten und darf den Erbfall nicht ausschließlich aus deutscher Sicht betrachten. Gegebenenfalls muss er zu einer Rechtswahl raten oder bewusst davon abraten. In einigen Fällen, insbesondere bei Problemen mit dem Pflichtteil, können auch der Wechsel der Staatsangehörigkeit oder Vermögensverlagerungen opportun sein.

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rbstatute ausgewählter Staaten

  • Belgien: Immobilien: Lageort des Grundstücks, sonstiges Vermögen: Wohnsitz des Erblassers
  • Dänemark, Norwegen, Schweden: Wohnsitz des Erblassers;
  • Deutschland: Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • Frankreich: Lageort des Grundstücks, sonstiges Vermögen: Wohnsitz des Erblassers;
  • Großbritannien: Immobilien: Lageort des Grundstücks, sonstiges Vermögen: Wohnsitz des Erblassers;
  • Italien: Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • Niederlande: Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • Schweiz: Wohnsitz des Erblassers;
  • Spanien: Staatsangehörigkeit des Erblassers;
  • Südafrika: Immobilien: Lageort des Grundstücks, sonstiges Vermögen: Wohnsitz des Erblassers;
  • USA: Immobilien: Lageort des Grundstücks, sonstiges Vermögen: Wohnsitz des Erblassers.


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