Internetverbot durch das Gericht - OLG Hamm bestätigt Rechtmäßigkeit

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Der Angeklagte wurde im Ursprungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund ordnete ein Internetverbot an. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte die Entscheidung (OLG Hamm, Az.: 1 Ws 507/15 und 508/15).

Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass ein „Internetverbot” als Bewährungsweisung erteilt werden kann, sofern Bereiche, in denen der Verurteilte zur Lebensführung auf die Nutzung des Internets angewiesen ist, ausgenommen werden. Der Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 10.11.2015 (Az.: 1 Ws 507/15 und 508/15) ist rechtskräftig.

Das OLG führt aus, dass die Lebensführung keinesfalls unzumutbar belastet sei und der „Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe, um nicht erneut straffällig zu werden.” Auch Informationsbeschaffung sei auf anderen Wegen, wie der Zuhilfenahme von Printmedien, möglich und zumutbar. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil genügend abweichende Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Es bleibt abzuwarten, ob ein „Internetverbot” nur im Bereich der entschiedenen Straftaten zum Tragen kommt, oder - was zu befürchten steht - auch im Rahmen anderer Straftaten mit reinem Bezug zum Internet. Zwar ist zweifelhaft, inwieweit die Umsetzung überprüft werden kann, jedoch steht fest, dass das OLG Hamm die Entscheidung als solche und den Einschnitt in das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG billigt.

Gerne berate ich Sie im Rahmen eines Strafverfahrens und verteidige Sie im strafrechtlichen Verfahren.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer

Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Strafverteidiger

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