Ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag bei einer bestrittenen Forderung unzulässig?

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Ja, sagt jedenfalls das OLG Celle, das in seinem Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13, ein Inkassobüro dazu verurteilt hat, es zu unterlassen, dem Kläger die Möglichkeit eines Schufa-Eintrags in Aussicht zu stellen, wenn dieser die zugrunde liegende Forderung im Vorfeld bestritten hat.

Schufa-Eintrag bei bestrittener Forderung

Völlig unstreitig ist eine tatsächliche Meldung einer offenen Forderung an die Schufa Holding AG nicht zulässig, wenn der Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. Dies ergibt sich schon aus § 28a Bundesdatenschutzgesetz. Der Grund liegt auf der Hand: Ein Schufa-Eintrag kann überaus unangenehme Folgen für den Schuldner haben. Die Bank gewährt das Darlehen nicht, die Kreditkarte kann gesperrt werden etc. Daher muss der Gläubiger, der behauptet, eine Forderung gegenüber dem Schuldner zu haben, diese zunächst titulieren lassen, also z. B. vor Gericht ein Urteil erstreiten, wenn der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Forderung bestreitet. Wie ist das aber nun mit der bloßen Drohung eines Eintrags, ohne dass es nachfolgend zu einer Schufa-Meldung kommt?

OLG Celle sieht in Drohung mit Schufa-Eintrag eine versuchte Nötigung

Nach Ansicht des OLG Celle stellt die Drohung mit einem Schufa-Eintrag in diesen Fällen eine strafrechtlich relevante versuchte Nötigung dar. Das Inkassounternehmen hatte in einem Mahnschreiben folgenden Textbaustein verwendet: „Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.”

Hierin liegt zwar durchaus ein Verweis auf die tatsächliche Rechtslage, denn es wird darauf hingewiesen, dass eine Meldung nur erfolgt, wenn die Forderung unbestritten ist. Aber, so das OLG Celle, der Kunde musste hier davon ausgehen, dass das Inkassobüro sein Bestreiten nicht für relevant hielt und führt hierzu aus:

„Der Hinweis stellte dem Kläger ausdrücklich ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität vor Augen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Mitteilung den Zweck hatte, den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen”.

Es liegt nach Ansicht des OLG Celle daher eine versuchte Nötigung im Sinne des § 240 StGB vor, die zu einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers führt.

Rechtstipp für Betroffene: Wenn sie sich mit der Geltendmachung einer Forderung durch ein Inkassobüro konfrontiert sehen, die sie für unberechtigt halten, sollten Sie im Hinterkopf behalten, dass bereits die Androhung einer Meldung dieser Forderung an die Schufa oder eine andere Auskunftei rechtswidrig sein kann. Begrüßenswert ist das Urteil allemal, dürfte es doch das ein oder andere Inkassobüro dazu bewegen, nicht mehr nur stupide Textbausteine zu versenden, sondern sich mit dem konkreten Fall ein wenig konkreter auseinanderzusetzen.

Wichtig: Der Bundesgerichtshof wird am 19.03.2015 entscheiden, ob ein Unternehmen, das in seinen Mahnschreiben die Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens mit dem Hinweis verbindet, „im Falle der Nichtzahlung sei der Gläubiger verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen“, unlauter handelt. Vorangegangen war ein Verfahren durch zwei Instanzen, zum einen vor dem LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2012, Az. 38 O 134/11, und sodann vor dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2013, Az. I-20 U 102/12. Das OLG Düsseldorf hatte ebenso wie das OLG Celle entschieden, dass bereits die Drohung mit einem Schufa-Eintrag bei einer bereits bestrittenen Forderung rechtswidrig ist.



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