Ist eine Pflichtverteidigung im Strafrecht kostenlos?

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Ein weitverbreiteter Irrtum bei vielen ist, dass es im Rahmen auch eines strafrechtlichen Verfahrens ein Anspruch auf kostenlose Pflichtverteidigung gäbe. Häufig wird man daher auch von Mandanten anfangs mit der Frage konfrontiert, ob nicht auch vor dem Strafrichter ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden könne, da die finanziellen Möglichkeiten für eine Verteidigung mit einem Strafverteidiger nicht ausreichen. Dies liegt daran, dass eine solche strafrechtliche Vertretung mit der aus dem Zivilverfahren bekannten Prozesskostenhilfe verglichen wird.

Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren steht finanziell bedürftigen Personen zu und kann beim zuständigen Gericht auf Antrag und bei gleichzeitigem Vorliegen einer Erfolgsaussicht gestellt werden. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung, wird der Antrag bewilligt und die eigenen Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten werden vom Staat übernommen. Es kann jedoch vorkommen, dass auch hier eine Rückzahlung der Kosten erfolgt, oder die Bewilligung bereits eine Rückzahlung in Raten beinhaltet. 

Eine solche Prozesskostenhilfe, wie sie für das Zivilverfahren und auch vor dem Arbeitsgericht vorhanden ist, existiert für das Strafverfahren jedoch nicht.

Ein Anspruch auf eine sog. Pflichtverteidigung (das Gesetz spricht im § 140 StPO von notwendiger Verteidigung) ist daher nicht mit der zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe vergleichbar. Grundsätzlich zahlt der Angeklagte seine Anwaltskosten als auch die Verfahrenskosten selbst. Ein Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse erfolgt nur bei einem Freispruch. Dann werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen (Rechtsanwaltskosten) der Staatskasse auferlegt. 

Wann besteht ein Anspruch auf Pflichtverteidigung gemäß § 140 StPO?

Das Gesetz spricht von einer notwendigen Verteidigung. Diese ist in § 140 StPO geregelt. In den dort genannten Fällen, hat der Angeklagte oder im einem Ermittlungsverfahren Beschuldigte, bei Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 142 Abs. 2 StPO, Anspruch auf einen Verteidiger. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts auf notwendige Verteidigung im Dezember 2019 steht ein solches Antragsrecht ebenso dem Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO selbst zu.

Falls kein Strafverteidiger gewählt wird, so bestimmt das Gericht einen Verteidiger und dieser wird sodann beigeordnet. Eine Beiordnung hat aufgrund einer notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO dann zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem OLG, LG oder dem Schöffengericht stattfindet, dem Angeklagten ein Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) zur Last gelegt wird oder z.B. aber auch, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann.

Kann auch ein Pflichtverteidiger selbst ausgewählt werden?

Ja! Der Beschuldigte kann sich auch seinen Pflichtverteidiger selbst auswählen. Zu beachten ist jedoch, da eine Notwendigkeit zur Bestellung eines Pflichtverteidiger besteht, dass eine vom Gericht für die Auswahl eines (Pflicht)Strafverteidigers gesetzte Frist (§ 142 Abs. 5 StPO) eingehalten werden sollte, da ansonsten das Gericht - ohne Berücksichtigung der eigenen Interessen des Beschuldigten - einen solchen beiordnet. 

Ist ein Pflichtverteidigerwechsel möglich?

Eine Entpflichtung eines beigeordneten Pflichtverteidigers stellt sich regelmäßig als nicht so einfach dar. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 143a StPO. So z.B., wenn eine zu kurze Frist für die Verteidigerwahl gesetzt und dies innerhalb von 3 Wochen ein solcher Verteidigerwechsel beantragt wird oder das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist, wobei hier die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an diese Voraussetzung eines endgültig gestörten Vertrauensverhältnisses. Trotz der im § 143 a StPO seit dem 13. Dezember 2019 normierten Gründe eines Verteidigerwechsels sind die Hürden nach wie vor sehr hoch, so dass nicht jeder Vorfall geeignet ist, den Pflichtverteidiger auszuwechseln. 

  • Gern stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung für eine Beratung oder auch für eine strafrechtliche Vertretung auch im Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigung zur Verfügung. Häufig wird neben dem beigeordneten Pflichtverteidiger zusätzlich ein sog. Wahlverteidiger beauftragt oder zumindest eine zweite Meinung eingeholt. Dies ist unproblematisch und auch zulässig.


Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt für Strafrecht aus Leipzig

Tel. 0341-22522780



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