Ist eine Verschattung des Grundstücks hinzunehmen?

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Wird das Nachbargrundstück bebaut, müssen viele Grundstückseigentümer erkennen, dass dies unliebsamen Auswirkungen für das eigene Grundstück haben kann:


Die Nähe des Bauvorhabens zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, dessen ungünstige Lage und/oder dessen erheblichen Dimension führen nicht selten dazu, dass große Teile des eigenen Gartens, der Terrasse oder der Solaranlage über einen langen Zeitraum hinweg verschattet werden. Dies führt dazu, dass die Lebensqualität zumindest gefühlt erheblich beeinträchtigt wird.


Schnell stellt sich die Frage, ob eine solche Verschattung hinzunehmen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die teuer erworbene Solaranlage kaum noch einen Ertrag erwirtschaftet.


Die Antwort auf diese Frage ist komplex, da von vielen verschiedenen Faktoren im jeweiligen Einzelfall abhängig:


Grundsätzlich gilt, dass eine Verschattung einen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot begründen kann, wenn sie unzumutbar ist.


Wann aber eine unzumutbare Verschattung vorliegt, hängt laut der Rechtsprechung von verschiedenen Kriterien ab. Das führt dazu, dass die Rechtsprechung eine unzumutbare Verschattung bisher nur in seltenen Einzelfällen bejahte. Meist lehnen die Gerichte dies ab.


Regelmäßig wird eine unzumutbare Verschattung dann von der Rechtsprechung abgelehnt, wenn das Bauvorhaben des Nachbarn die gesetzlichen Abstandsflächen einhält. Ist das neue Bauvorhaben nämlich weit genug von der Grundstücksgrenze entfernt, dann ist eine unzumutbare Verschattung nach Ansicht der Rechtsprechung ausgeschlossen. Denn die Abstandsflächenregelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine ausreichende Belichtung gewährleisten.


Sind aber die Abstandsflächen eingehalten, so bedeutet dies, dass nach Ansicht des Gesetzgebers eine ausreichende Belichtung vorhanden ist.


Diesen Grundsatz bestätigte nicht nur das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit eben dieser Begründung mit seinem Beschluss vom 27.07.2021, Az.: 7 B 33/21.


Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) bestätigte diese Rechtsauffassung jüngst in seinem Beschluss vom 09.08.2022 - 15 CS 22.1364.


Das bedeutet also zum Leidwesen der betroffenen Grundstückseigentümer, dass eine Verschattung hinzunehmen und ein Rechtsschutz nicht möglich ist.

Foto(s): ©Adobe Stock/js-photo


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