Ist Kiffen jetzt wirklich legal? Die wichtigsten Fakten zur Teillegalisierung von Cannabis.
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Die letzte Hürde ist genommen. Die heftig umkämpfte Teillegalisierung von Cannabis hat den Bundesrat passiert. Im Klartext heißt das: Ab dem 1. April dürfen Erwachsene, also Personen ab 18 Jahren, die ersten legalen Joints rauchen.
Das klingt für viele erst einmal verlockend. Aber heißt das wirklich, dass ich jetzt überall einfach so kiffen darf? Das heißt es eben nicht und deshalb ist es wichtig, sich vor dem ersten Joint über die neuen gesetzlichen Regelungen zu informieren, denn wie heißt es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ich bin Rechtsanwältin und Strafverteidigerin in München und versuche mit diesem Artikel etwas Licht ins Dunkel zu bringen und die wichtigsten Fragen zur Teillegalisierung kurz und verständlich zu beantworten.
Was bedeutet die Teillegalisierung von Cannabis?
Cannabis wird von der Liste der verbotenen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen und ist künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes einzustufen.
Der Begriff der Teillegalisierung ergibt sich daraus, dass der Umgang mit Cannabis auch in Zukunft grundsätzlich gesetzlich verboten bleibt.
Es gelten jedoch drei Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren.
Diese betreffen
1. den Besitz bestimmter Mengen
2. den privaten Eigenanbau und
3. den Anbau und die Weitergabe in speziellen Vereinen.
Wie viel Cannabis darf ich in Zukunft besitzen?
Erlaubt ist der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Pflanzenmaterial für den Eigenbedarf, das auch im öffentlichen Raum mitgeführt werden darf. In Privatwohnungen dürfen bis zu 50 Gramm aufbewahrt werden.
Welche Bestimmungen gelten für den Anbau von Cannabis in den eigenen vier Wänden?
Bis zu drei Cannabispflanzen dürfen gleichzeitig am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort für den Eigenbedarf angebaut werden. Dies gilt für alle volljährigen Personen eines Haushalts. Das bedeutet, dass die Anzahl der erlaubten Cannabispflanzen mit der Anzahl der volljährigen Personen im Haushalt steigt. Die drei legalen Cannabispflanzen dürfen nur für den Eigenbedarf geerntet werden. Eine Weitergabe der Ernte an Dritte ist verboten.
Was ist beim Eigenanbau zu beachten?
Samen, Pflanzen und geerntetes Cannabis sind vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen und Dritten zu schützen. Zu diesem Zweck sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie z.B. abschließbare Schränke und Räume.
Wie starte ich am besten mit dem Eigenanbau zuhause?
Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten dürfen zum privaten Eigenanbau importiert werden. Der Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz sowie der Versand nach Deutschland sind zulässig.
Anbauvereinigungen dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Nicht-Mitglieder müssen in diesem Fall der Anbauvereinigung, die für die Herstellung der weitergegebenen Cannabissamen oder Stecklinge entstandenen Selbstkosten erstatten.
Ist es erlaubt, überall zu rauchen?
Nein. Der Konsum von Cannabis in Gegenwart von Minderjährigen ist gesetzlich verboten. In Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in Anbauvereinen ist der Konsum von Cannabis untersagt. Dies gilt auch im Umkreis von 200 Metern um den jeweiligen Eingangsbereich der genannten Einrichtungen. Außerdem darf Cannabis weder auf öffentlich zugänglichen Sportanlagen noch in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr konsumiert werden.
Was passiert, wenn ich gegen das neue Gesetz verstoße?
Wie bereits erwähnt, ist der Umgang mit Cannabis weiterhin verboten. Lediglich die oben genannten Ausnahmen innerhalb bestimmter Grenzen sind legal. Wenn die oben genannten Grenzwerte überschritten werden oder der Umgang außerhalb der Ausnahmen liegt, macht man sich weiterhin strafbar.
Ein entsprechender Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden.
Gibt es neue Regelungen in Bezug auf den Konsum von Cannabis und das Fahren von Autos?
Unabhängig von der Legalisierung beeinträchtigt der Konsum von Cannabis ähnlich wie Alkohol die Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr untersucht derzeit wissenschaftlich die Grenzwerte für THC im Blut und wird bis Ende März 2024 einen THC-Grenzwert vorschlagen.
Bis zur entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die aktuellen Vorgaben. Zur Erinnerung: Gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist das Autofahren nach dem Konsum von Cannabis verboten. Die Norm selbst sieht keinen THC-Grenzwert vor, jedoch ergibt sich aus der regelmäßigen Rechtsprechung, dass ab einem Wert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml) eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Zusätzlich muss ein Bußgeld gezahlt werden, es werden Punkte in Flensburg vergeben und die Fahrerlaubnis wird vorübergehend entzogen.
Stimmt es, dass alte Verurteilungen durch das neue Gesetz entfallen?
Im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen, die ausschließlich wegen einer Tat eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Bestrafung mehr vorsieht, können getilgt werden. Auf Antrag der verurteilten Person entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob die Eintragung getilgt werden kann; ist dies der Fall, so teilt die Staatsanwaltschaft dies sowohl der Registerbehörde als auch der verurteilten Person mit. Anschließend hat die Registerbehörde die Eintragung zu löschen.
Was passiert mit Strafverfahren, die wegen einer Tat anhängig sind, für die das Gesetz künftig keine Bestrafung mehr vorsieht?
Die Verfahren sind gemäß § 206b StPO einzustellen. Straftaten, die nur geringfügig über den oben genannten Grenzwerten für den Besitz liegen, können von der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 oder § 153a StPO eingestellt werden
Rechtliche Beratung
Wenn Sie Ihre Verurteilung wegen Besitz von Cannabis, Marihuana oder Haschisch aus dem Bundeszentralregister löschen lassen möchten, kontaktieren Sie mich bitte über die E-Mail-Adresse oder das Kontaktformular auf meiner offiziellen Webseite.
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